Vertragsstrafe

Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn er gegen die Verpflichtung verstößt. 

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Arbeitgeber nehmen Vertragsstrafen in Arbeitsverträge auf z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer:

  • ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht antritt
  • sich aus dem Arbeitsverhältnis löst, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten
  • sich derart „daneben benimmt“, dass der Arbeitgeber ihm deswegen kündigt
  • ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht einhält

Bildnachweis: onemorenametoremember / photocase.de

Mit der Vertragsstrafe will der Arbeitgeber sich vor dem Verstoß einer Regelung absichern und Druck auf den Arbeitnehmer ausüben. Der Arbeitnehmer soll sich an seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrag halten. Die Absicherung dessen ist Sinn und Zweck der Vertragsstrafe. Der Charme besteht darin, dass der Arbeitgeber eine Art Wiedergutmachung bekommt, ohne dass er einen Schaden nachweisen muss. Ein Schaden muss nicht einmal eingetreten sein

Darf man eine Vertragsstrafe vereinbaren?

Nun ist das Arbeitsrecht ja sehr streng und enthält zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitnehmer vor der wirtschaftlichen Übermacht des Arbeitgebers aber auch vor sich selbst schützen. Vertragsstrafen sind nicht ohne, dennoch sind sie im Arbeitsrecht auch in Formulararbeitsverträgen zulässig. Also auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vorformulierten Arbeitsvertrag (AGB!) vorlegt, darf darin eine Vertragsstraferegelung enthalten sein. Ausnahmen bilden jedoch besondere gesetzliche Verbote, wie zum Beispiel im Berufsbildungsgesetz. Aber auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können wahlweise Vertragsstrafen geregelt oder verboten sein.

Form und Inhaltskontrolle

Wenn der Arbeitgeber sich auf eine Vertragsstrafe berufen will muss diese ausdrücklich mit dem Vertragspartner vereinbart sein. Die Schriftform der Vertragsstrafe-Regelung ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich (außer beim Wettbewerbsverbot) aber zu Beweiszwecken zu empfehlen.

Vertragsstrafenklauseln müssen einer AGB-Kontrolle standhalten. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, für welches Verhalten GENAU er bestraft wird. Die Vertragsstraferegelung darf auch nicht unter „Vermischtes“ in Unterpunkt 27.15 versteckt sein (überraschende Klausel). Sie muss kenntlich gemacht werden. Transparent, klar und verständlich muss die Klausel sein. Das ist schon die halbe Miete.

Doch auch wenn die Klausel zur Vertragsstrafe klar, verständlich und transparent ist, kann sie bei der AGB-Kontrolle durchfallen. Die Vertragsstrafe darf nämlich auch nicht unangemessen hoch sein. Die Vertragsstrafe dient nicht dem Broterwerb des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber soll nicht durch eine Vertragsstrafe „reich“ werden, sondern die Vertragsstrafe ist lediglich ein Druckmittel zur Sicherung vertragsgemäßen Verhaltens. Die Strafe darf den Arbeitnehmer auch nicht finanziell ruinieren. Wird als Strafe mehr als ein Gehalt vereinbart, spricht sehr viel für die Unwirksamkeit der Klausel. Pauschal lässt sich aber nicht sagen, welche Höhe angemessen ist. Jeder Fall ist anders. Man sollte daher auch hier den konkreten Einzelfall prüfen. Doch auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Gehalts kann im Einzelfall zu viel sein.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu einen Fall entschieden. Eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeber hatten eine Probezeit vereinbart, während der eine 2-wöchige Kündigungsfrist gelten sollte. Für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist war eine Strafe von einem Gehalt vereinbart. Die Arbeitnehmerin kündigte in der Probezeit fristlos, hatte aber keinen wichtigen Grund. Der Arbeitgeber verlangte eine Vertragsstrafe, eine Zahlung von einem Gehalt. Der Arbeitgeber unterlag vor dem BAG. Das BAG hielt diese Klausel für unwirksam, weil die Höhe unangemessen war. Da die Kündigungsfrist in der Probezeit viel kürzer als ein Monat war, war die Vertragsstrafe unangemessen hoch.

Wenn der Arbeitgeber über die Vertragsstrafe hinaus noch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer hat und auch durchsetzt, wird die bezahlte Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

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