Kündigungsfrist

Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

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Kündigungsfrist in der Probezeit

Ist eine Probezeit vereinbart, dann beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Dies ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Durch Tarifverträge kann sie für die Probezeit aber anders geregelt werden. Oft ist sie kürzer als 2 Wochen, manchmal beträgt sie sogar nur einen Tag.

Die Probezeit darf insgesamt nicht länger dauern als 6 Monate. Auch wenn ein Arbeitgeber sich nach 6 Monaten nicht sicher ist, ob er den Arbeitnehmer behalten will oder nicht, bleibt es dabei. Die Probezeit darf nicht über die 6 Monate hinaus verlängert werden. Bzw. hat eine Verlängerung der Probezeit keine Wirkung. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG tritt nach 6 Monaten trotzdem ein und auch der Sonderkündigungsschutz der schwerbehinderten Menschen beginnt nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit.

Eine Kündigung in der Probezeit ist bis zum letzten Tag der Probezeit möglich. Arbeitgeber irren da oft. Viele rechnen die Kündigungsfrist mit dazu und beschneiden sich damit. Wenn die Probezeit also z.B. am 30.6. eines Jahres endet, kann die Kündigung noch am 30.6. dem Mitarbeiter zugestellt werden. Das ist für den Arbeitnehmer zwar bitter aber es wäre eine wirksame Probezeitkündigung. Vorausgesetzt die Formalien für die Kündigung und deren Zustellung unter Anwesenden bzw. unter Abwesenden wurden eingehalten.

Gesetzliche Grundkündigungsfristen

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Für den Arbeitgeber gilt laut § 622 BGB eine Kündigungsfrist bei einer Vertragsdauer von

  • 2 Jahren 1 Monat
  • 5 Jahren 2 Monate
  • 8 Jahren 3 Monate
  • 10 Jahren 4 Monate
  • 12 Jahren 5 Monate
  • 15 Jahren 6 Monate
  • 20 Jahren 7 Monate

zum Ende des Kalendermonats.

Durch Tarifvertrag kann auch von dieser Kündigungsfrist abgewichen werden. Es können auch eine kürzere Kündigungsfrist und andere Kündigungstermine vereinbart werden. Jedoch darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger als die für den Arbeitgeber sein. Es kann aber durchaus vereinbart werden, dass die mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine immer länger werdende Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten soll. Wenn Sie das als Arbeitgeber vergessen haben, können Sie böse überrascht werden. Ein Arbeitgeber, der in seinem Arbeitsvertrag nur regelt „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“, muss damit rechnen, dass sein langjähriger Mitarbeiter mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigt und dann weg ist. Wenn derjenige noch Urlaub abbauen muss, kann es sein, dass Sie von heute auf morgen keinen Arbeitnehmer mehr haben. Daher ist auch bei der Formulierung der Kündigungsfristen gut zu überlegen.

Liegt eine unwirksame Vereinbarung über die Kündigungsfrist vor (z.B. Arbeitnehmer hat 6 Monate Kündigungsfrist und Arbeitgeber nur 3 Monate), so tritt an ihre Stelle das Gesetz, also § 622 BGB.

Auch vertraglich kann die Kündigungsfrist geregelt werden. Das geschieht sogar recht oft. Wenn die vertragliche Frist zu kurz geraten ist, gilt das Gesetz.

Fristlose Kündigung

Auch die außerordentliche Kündigung ist möglich. Sie bedarf für beide Seiten eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Arbeitnehmer denken oft, dass sie immer fristlos kündigen dürfen, vor allem, wenn sie ein neues Jobangebot haben. Dem ist nicht so. Arbeitnehmer müssen sich ebenso an die Kündigungsfrist halten, wie Arbeitgeber.

Neuer Job? Einigung über früheren Ausstieg

Wenn ein Arbeitnehmer einen neuen Job in Aussicht hat und eine sehr lange Kündigungsfrist beim bisherigen Arbeitgeber, dann kann er nur über die Einigung mit der Arbeitgeber eine früheres Ende des Arbeitsvertrages ermöglichen. Mit dem neuen Arbeitgeber sollte offen über die Länge der Kündigungsfrist gesprochen werden. Man kann in dem neuen Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitsbeginn spätestens zum …. (1. Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist beim bisherigen Arbeitgeber) beginnt, aber auch auch schon früher möglich ist. Das verschafft Luft. In der Regel lassen Arbeitgeber mit sich reden, da man Reisende ja nicht aufhalten soll. Jedoch rate ich dazu, ein rechtlich und menschlich korrektes Ende beim bisherigen Arbeitgeber zu finden, da man sich immer zweimal sieht ;-)

 

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