Leitende Angestellte

Leitende Angestellte – Arbeitnehmer mit Sonderregelungen

Im Arbeitsrecht gelten leitende Angestellte als Arbeitnehmer, die sehr viel Eigenverantwortung tragen und eher selbstbestimmt statt fremdbestimmt arbeiten. Sie üben Arbeitgeberfunktionen aus. Gleichwohl sind sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Aber für leitende Angestellte gelten Sonderregelungen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Bildnachweis: kallejipp / photocase.de

Die beiden wichtigsten finden sich im Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz.

Kündigungsschutz für leitende Angestellte?

Auch leitende Angestellte haben einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies regelt § 14 KSchG.

Jedoch kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beantragen.

Dies ist ein ziemlicher Einschnitt in Sachen Kündigungsschutz. Bei „normalen“ Arbeitnehmern in einem Unternehmen muss der Arbeitgeber für den Auflösungsantrag sehr gewichtige Gründe darlegen und beweisen. Insbesondere muss der Arbeitgeber dem Gericht klar machen, dass es ihm trotz der Unwirksamkeit der Kündigung nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Beim leitenden Angestellten bedarf es dieser Anstrengung bei einer Kündigung nicht. Im Kündigungsschutzgesetz findet sich zwar eine Abfindungsregelung, jedoch ist der Arbeitsplatz dann verloren. Begründet wird dies damit, dass das Verhältnis zwischen leitenden Angestellten und Arbeitgeber von besonderem Vertrauen geprägt ist und sich der Arbeitgeber auf die unbedingte Loyalität seiner leitenden Angestellten verlassen können muss. Es ist daher besonders zu prüfen, ob wir es bei dem gekündigten Arbeitnehmer überhaupt mit einem leitenden Angestellten zu tun haben oder ob der Arbeitgeber dies nur behauptet. Tatsächlich gibt es weniger leitende Angestellte in Unternehmen als man glaubt. Viele haben in ihrem Arbeitsvertrag stehen, dass sie leitende Angestellte sind aber bei näherer Betrachtung handelt es sich dann oft um einen „normalen“ Arbeitnehmer in einer Führungsposition. Es ist im Übrigen egal, was die Parteien vertraglich hierzu regeln, denn es kommt nur darauf an, was tatsächlich gelebt wird und welche Gewichtung die Aufgaben haben.

Nach dem § 14 Abs. 1  Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um einen leitenden Angestellten, wenn

  • derjenige/diejenige die Mitglieder des Organs, dass zur Vertretung der juristischen Person befugt ist (z.B. Geschäftsführer/in der GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft oder eines Vereins)
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG, Komplementäre einer KG, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR, Partner einer PartG und die Vorstandsmitglieder nichtrechtsfähiger Vereine

Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG sind

  • Geschäftsführer (NICHT: GmbH-Geschäftsführer, da die in § 14 Abs. 1 geregelt sind), Betriebsleiter oder ähnlichen leitenden Angestellten handelt

und

  • diese Person zur selbständigen Einstellung ODER Entlassung von Personal berechtigt ist.

D.h. der leitende Angestellte darf nicht nur Weisungen erteilen, er darf auch Mitarbeiter selbständig und ohne Rücksprache mit einer weiteren Person Personal einstellen ODER entlassen. Das Stichwort für eine mögliche Einstellung oder Entlassung von Angestellten durch den (vermeintlich) leitenden Angestellten ist die Personalverantwortung. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, wie die Befugnisse des (vermeintlichen) leitenden Angestellten ausgestaltet sind, sowohl intern als auch nach außen.

Die Frage, ob jemand als leitender Angestellter zu deklarieren ist, spielt auch bei der Massenentlassungsanzeige eine Rolle. Leitende Angestellte werden davon ausgenommen. Das heißt, wenn der Arbeitgeber Massenentlassungen vornimmt, dann werden leitende Angestellte nicht mitgezählt und genießen auch nicht den damit verbundenen Sonderkündigungsschutz.

Leitende Angestellte und das BetrVG

Auch das Betriebsverfassungsgesetz ist nur in wenigen Bereichen für leitende Angestellte anwendbar und sonst nicht. Der Begriff des leitenden Angestellten wird im BetrVG aber anders definiert als im Kündigungsschutzgesetz.
Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wer:

  • zur selbständigen Einstellung UND Entlassung von Personal befugt ist

oder

  • wer Generalvollmacht oder Prokura hat und in dieser Stellung auch gegenüber dem Arbeitgeber weitgehend selbstbestimmt handeln kann

oder

  • wer sonstigen Aufgaben wahrnimmt, die die Geschicke des Unternehmens weitgehend mitgestalten und dabei in seinen Entscheidungen frei ist

Daneben gibt es noch weitere (Schutz)gesetze, bei denen der leitende Angestellte aus dem Geltungsbereich herausgenommen wurde.

FAZIT

Leitende Angestellte  besonders zu behandeln. Das kann sehr wichtig werden bei der Trennung. Daher ist es zwingend notwendig, sicher festzustellen, ob die Führungskraft wirklich leitender Angestellter oder nur „leidender Angestellter“ (:-)) ist. Diese rechtliche Beurteilung stellt die Weichen für die juristischen Sachargumente beim Finden einer Lösung für eine faire Trennung. Sie ist aber auch maßgeblich für den Erfolg eines Kündigungsschutzprozesses. Wenn der Arbeitgeber sich über die Eigenschaft „leitender Angestellter“ irrt, und z.B. den Betriebsrat nicht anhört, dann kann die Kündigung schon deshalb unwirksam sein.

PS: Sie sind nicht allein

Auch leitende Angestellte haben im Unternehmen ggf. eine Lobby, den Sprecherausschuss. Schauen Sie sich dazu das sehr gut aufbereitete Video des Führungskräfte-Verbandes an:

Lesen Sie außerdem, wie sich ein leitender Angestellter von einem Prokuristen unterscheidet und welche Formen der Prokura hier auftreten!

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

 

zurück

 

Empfehlungen
Erfahrungen & Bewertungen zu Sandra Flämig
Bewertungen
Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com