Abfindungen im Arbeitsrecht
Abfindungen – Definition
Abfindungen sind eine einmalige Geldleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sind kein Arbeitsentgelt. Daher werden auf die Abfindungen auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht ist die, dass Abfindungen ab dem ersten Cent der Lohnsteuer unterliegen.
Beachte aber: Möglichkeit der Steuervergünstigung durch „Fünftelungsregelung“ – fragen Sie hierzu bitte einen Steuerberater. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Abfindungen. Daher bekommen sie auch nicht automatisch aufgrund einer Kündigung eine Abfindung. ABER: Es gibt verschiedene Ausnahmen von dieser Regel:
- Regelung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung (Sozialplan!), Tarifvertrag (dort oft als Übergangsgeld oder Überbrückungsgeld bezeichnet)
- § 1 a KSchG einschlägig, d.h. ArbGeb macht im Kündigungsschreiben Angebot auf Zahlung einer Abfindung
- § 113 BetrVG – Nachteilsausgleich : wenn Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung ohne Grund von einem Interessenausgleich abweicht oder aber bei einer Betriebsänderung gar nicht erst versucht, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu schließen.
Abfindungen und Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich nicht auf Abfindungen angerechnet.
Ausnahme: Bei Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag kann es zu einer Sperrzeit kommen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 12 Wochen gekürzt wird. Der Arbeitnehmer bekommt also nicht nur später Arbeitslosengeld sondern auch weniger, weil die Bezugsdauer verkürzt ist.
Davon gibt es wieder Ausnahmen, dringende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Diese können in der Person des Arbeitnehmers begründet (Gesundheit) oder betriebsbedingt sein. Wertvolle Hinweise dazu liefern die im Internet veröffentlichten Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Sperrzeiten.
Neben der Sperrzeit gibt es noch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet und es kommt zum Ruhen des Anspruchs. Gibt es eine Sperrzeit UND ein Ruhen, dann laufen beide Zeiten gleichzeitig und nicht nacheinander.
Um auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen richtig zu beurteilen (Krankenversicherung und Rentenversicherung) ist immer ratsam, vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages einen Anwalt, die Agentur für Arbeit und den zuständigen Rentenberater zu Rate zu ziehen, damit alle Chancen und Risiken sinnvoll gegeneinander abgewogen werden können.
Schauen Sie sich zu diesem Themenkomplex auch das nachstehende Video an: