Kündigungsschutz

Wie Sie Kündigungsschutz bekommen?

Kündigungsschutz kann man nur wirksam bekommen, wenn man sich gegen eine Kündigung wehrt.

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Daher gilt in jedem Falle: Wer eine schriftliche Kündigung erhalten hat und deren Wirksamkeit anzweifelt,

MUSS innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Wenn diese Frist versäumt wird, dann ist es aus. Die Kündigung ist wirksam, ganz gleich, ob die Gründe nun an den Haaren herbeigezogen wurden oder nicht. Das Arbeitsrecht will schnell Rechtssicherheit. Das sieht man auch sehr schön an den kurzen Ausschlussfristen. Noch drastischer wird das bei der kurzen Klagefrist.

Schuldlos Klagefrist versäumt. Was tun?

Wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hat und nichts dafür kann,  gibt es die Möglichkeit, die Klage nachträglich zulassen zu lassen (§ 5 KSchG). Dies ist jedoch nur eingeschränkt möglich und muss auch innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Klagehindernisses erfolgen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass ein Arbeitnehmer von Einwurf der Kündigung bis Ablauf der Klagefrist nicht zu Hause ist, weil er im Urlaub ist. Es kommt darauf an, dass der Arbeitnehmer auch bei Einhaltung jeglicher Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Der Arbeitnehmer muss die Klage in so einem Fall mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbinden. er muss überdies glaubhaft machen, dass und warum er nicht in der Lage war, die Klage zu erheben. Spätestens 6 MOnate nach Ablauf der versäumten 3 Wochen Frist ist auch die nachträgliche Zulassung nicht mehr möglich.

Beim Kündigungsschutz ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz und den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen.

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe

liegen zum Beispiel vor, wenn die Kündigung

  •  sittenwidrig ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn ganz massive Verstöße gegen Anstand und Moral vorliegen.
  • gegen Treu und Glauben verstößt. Z.B. wenn der Arbeitgeber kurz vor dem Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, er werde nicht kündigen.
  • das Maßregelungsverbot verstößt. Z.B. wenn der Arbeitnehmer sich weigert, mehr als 10 Stunden täglich zu arbeiten, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt und der Arbeitgeber deswegen kündigt. Hier hat sich der Arbeitnehmer auf ein legitimes Recht berufen und darf dafür nicht „bestraft“ werden.

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe gelten in jedem Arbeitsverhältnis, ganz gleich wie groß der Betrieb ist und wie lange der Mitarbeiter schon beschäftigt ist.

Besonderer Kündigungsschutz

gilt für

  • schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen – Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes möglich
  • Schwangere – Kündigung nur nach Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Dies ist in jedem Bundesland eine andere Behörde. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
  • Mütter im Mutterschutz – bis zu 4 Monate nach der Entbindung Schutz wie bei Schwangeren
  • Eltern in Elternzeit – ab dem Verlangen von Elternzeit, höchstens aber 8 Wochen vor Beginn ist die Kündigung nur nach Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Dies ist in jedem Bundesland eine andere Behörde. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Wichtig ist jedoch, dass die Elternzeit wirksam verlangt wurde. Das bedeutet, die gesetzlich festgelegt Schriftform muss eingehalten sein. Das ist eine handschriftliche Unterschrift unter einem Brief.
  • Mitglieder des Betriebsrates, der Jungend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes, der Wahlbewerber etc. – Kündigung nur nach Zustimmung durch den Betriebsrat möglich – die bloße Anhörung genügt nicht. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates versuchen, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt.

Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG

gilt,

  • wenn das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate bestanden hat

und

  • wenn in dem Betrieb mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Azubis werden nicht dazu gezählt. Arbeitnehmer in Teilzeit zählen anteilig; bis 20 Stunden 0,5, bis 30 Stunden 0,75; darüber voll.
  • es sich N I C H T um einen Geschäftsführer, Vorstand, leitenden Angestellten handelt. D.h., für Personen, die eigenverantwortlich und selbstbestimmt Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes prüft die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Die Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorliegen.

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