Kündigungsschutzklage bzw. Klage auf Wiedereinstellung
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage wird im Volksmund gern auch als “Klage auf Wiedereinstellung” bezeichnet.
Im Arbeitsrecht kann man eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn man der Ansicht ist, dass die Kündigung unwirksam ist, weil zum Beispiel:
- kein dringender betrieblicher Grund für eine Kündigung vorliegt
- kein verhaltensbedingter Grund für eine Kündigung vorliegt
- kein personenbedingter Grund (Krankheit) für eine Kündigung vorliegt
- kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt (bei fristloser Kündigung)
usw.
Als Kündigungsschutzklage gelten alle Klagen von Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung richten. Es spielt dabei keine Rolle, ob auf den betreffenden Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht.
Jedoch steht im Kündigungsschutzgesetz die wichtigste Frist für die Kündigungsschutzklage:
Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Damit ist aber auch klar, dass für jeden Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist gilt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder um ein Arbeitsverhältnis von weniger als 6 Monaten!
Die Kündigungsschutzklage kann auch vom Arbeitnehmer selbst beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ein Anwalt ist dazu nicht notwendig, jedoch in den meisten Fällen empfehlenswert. Wenn der Arbeitnehmer sich bei der Erhebung der Klage ohne Anwalt unsicher ist, kann er die bei jedem Arbeitsgericht vorhandene Rechtsantragstelle zu Rate ziehen.
Wichtig für den Arbeitnehmer sind, sowohl für den Termin beim Rechtsanwalt / Fachanwalt, als auch bei der Rechtsantragsstelle, folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag zur Bestätigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsschreiben
- aktuelle Gehaltsabrechnung
- Abmahnungen (soweit vorhanden)
Die meisten Kündigungsschutzklagen enden in einem Vergleich, bei dem sich die Parteien trenne und der der Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt bekommt. Diese Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Den meisten Beteiligten ist dies auch schon vor Erhebung der Klage klar. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall an. Wenn die Klage jedoch nicht erhoben wird, hat der Arbeitnehmer keinerlei Druckmittel oder Aussicht auf einen Vergleich. Daher bleibt der Umweg über die Kündigungsschutzklage oft nicht erspart.
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