Elternzeit

Eltern haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anspruch auf Elternzeit, der durch gesetzliche Neufassung ab 1.1.2015 für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden nochmal ganz erheblich verbessert und flexibilisiert wurde. Dieser Beitrag bezieht sich auf die gesetzliche Fassung, die ab 1.1.2015 gilt und damit für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden.

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Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach wie vor also keine Geschäftsführer/innen. Selbstverständlich ist Voraussetzung, dass Sie mit einem Kind oder einem Kind in Vollzeitpflege oder einem angenommenen Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind auch betreuen und erziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 a BEEG haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit. Dann nämlich, wenn die Kindseltern minderjährig sind oder sich in Ausbildung befinden, die sie begonnen haben, als sie noch minderjährig waren.

Dauer und Aufteilung des Anspruchs auf Elternzeit

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Jedoch ist es nach dem neuen Gesetz möglich, einen Anteil von bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr zu verschieben. Anders als früher bedarf diese Verschiebung nicht mehr der Zustimmung des Arbeitgebers. (Ausnahme: Wenn es sich bei dem Anteil, der in die Zeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr gelegt werden soll um den 3. Abschnitt einer in 3 Zeitabschnitte teilbaren Elternzeit handelt, dann kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen; § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG)

Form und Fristen der Geltendmachung von Elternzeit

Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich für Elternzeit, die innerhalb der ersten 3 Lebensjahre genommen werden soll, für einen Zeitraum von 2 Jahren festlegen. Zeiten des Mutterschutzes und des Erholungsurlaubs werden angerechnet.

Elternzeit kann selbstverständlich von beiden Eltern geltend gemacht werden. Dies kann zeitgleich oder versetzt geschehen.

Die Geltendmachung erfolgt schriftlich. Sie sollten dafür sorgen, dass Sie den Zugang des Elternzeitverlangens nachweisen können.

(Elternzeit wird nicht „beantragt“, weil sie nicht der Zustimmung bedarf! Elternzeit ist eine Gestaltungsrecht. Man nimmt sie.)

Für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag gilt eine Ankündigungsfrist von 7 Wochen und für Zeiten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr gilt eine Frist von 13 Wochen.

Etwas verwirrend ist, dass einerseits davon die Rede ist, man habe einen Anspruch bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und andererseits ein Abschnitt von bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr verschoben werden kann.

Muss daher die Geltendmachung schon bis zum 3. Geburtstag auch für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag erfolgen? Nein! Es gilt die Ankündigungsfrist von 13 Wochen für die Zeiten, die zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag genommen werden sollen. Das bedeutet, dass verbleibende Elternzeit auch noch nach dem 3. Geburtstag genommen werden kann.

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich einmal auf bestimmte Zeitabschnitte festgelegt, sind sie daran gebunden. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Eine Verkürzung kann darüber hinaus in besonderen Härtefällen beansprucht werden.

Rechtsfolge von Elternzeit

Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten und der Arbeitgeber nicht zahlen. Allerdings gelten die Nebenpflichten, insbesondere die Pflichten zur Meldung bestimmter Veränderungen, Loyalitätspflichten und Geheimhaltungspflichten weiterhin.

Arbeitnehmer in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Sie unterliegen einem Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen, ansonsten ist sie unwirksam.

Rückkehr

Die Rückkehr nach der Elternzeit bedeutet nicht, dass Sie Anspruch auf den alten Arbeitsplatz haben. Sie haben nur Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung. Das bedeutet, dass die bisherige Stelle schon besetzt sein kann. Wenn der Arbeitgeber eine andere adäquate Stelle anbietet, ist diese anzunehmen. Es empfiehlt sich daher, mit dem Arbeitgeber immer wieder im Kontakt zu bleiben und Interesse zu signalisieren. Arbeitgeber müssen planen können. Es ist dabei hilfreich, sich auch in die Lage des Arbeitgebers zu versetzen.

Teilzeit während der Elternzeit

Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist möglich, wenn

  • Sie schon 6 Monate im Unternehmen beschäftig waren

und

  • mehr als 15 Arbeitnehmer dort beschäftigt sind.

Sie müssen sich

  • schriftlich
  • für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten

und

  • für einen Arbeitsumfang von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden festlegen.

Die Frist beträgt für Teilzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 7 Wochen und für Teilzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.

Neu ist die Zustimmungsfiktion:

  • Wenn der Arbeitgeber für Teilzeit bis zum 3. Geburtstag sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrages äußert, gilt der Antrag als genehmigt.
  • Wenn der Arbeitgeber für Teilzeit vom 3. bis zum 8. Geburtstag sich nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrages äußert, gilt der Antrag als genehmigt.

Aus diesem Grund ist es auch wichtig, den Zugang zu beweisen. Schauen Sie sich dazu bitte meine Videos über den Zugang von Kündigungen unter Anwesenden und unter Abwesenden an. Was den Zugangsnachweis betrifft, läuft es bei der Beantragung von Teilzeit während der Elternzeit und bei der Inanspruchnahme von Elternzeit genau so.

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