Andere Länder, andere Gesetze. In einem Telefonat mit einer australischen Kollegin, die in Hongkong arbeitet, ist mir mal wieder klar geworden, wie sehr unser Rechtssystem und insbesondere der Kündigungsschutz bei ausländischen Arbeitgebern für Verwirrung, Erstaunen, ja Entsetzen sorgen können.
In dem Fall, den das LAG Hessen (18 Sa 1498/15 – derzeit nur Pressemitteilung) am 13.7.2016 entschieden hat, war es ähnlich. Hier zerschellten us-amerikanische Rechtsvorstellungen an der deutschen Eiche, genannt Kündigungsschutz.
Mitarbeiter der Filiale Hamburg der Commerzbank hatten Zahlungen verschleiert. Die Zahlungen waren durch die Filiale in New York ausgeführt worden. Durch die Verschleierung war nicht mehr nachprüfbar, ob die Vorschriften des Handelsembargos gegen den Iran eingehalten wurden. Die us-amerikanische Finanzaufsichtsbehörde verhängte Strafzahlungen gegen die Bank und forderte in einem zwischen der Behörde und der Bank geschlossenen Vergleich, zur Abschreckung Mitarbeiter zu entlassen, wenn diese Entlassung vor deutschen Gerichten standhalten würde. Immerhin. Daraufhin kündigte die Bank den entsprechenden Mitarbeitern. Diese klagten und bekamen in der ersten und auch der zweiten Instanz Recht. Die Revision zum BAG ist zugelassen. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung bestehe jedoch nicht.
Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Revision einlegt.
Die Voraussetzung der Druckkündigung (wenn sonst kein weiterer Grund für eine Kündigung vorliegt), die in dem Urteil des LAG angesprochen wurden, lauten wie folgt:
Auch wenn der in der Pressemitteilung veröffentlichte Sachverhalt recht mager gehalten ist, ist doch erkennbar, dass man hier von einer Druckkündigung Lichtjahre entfernt ist.
Vielleicht hätten hier auch andere Kündigungsgründe zum Tragen kommen können. Die Verschleierung von Zahlungen klingt als Kündigungsgrund schon mal ganz gut. Wahrscheinlich ließ sich das jedoch nicht mit Sicherheit nachweisen.