8 Okt
2015

Geschäftsführer eines Vereins – Arbeitnehmer oder nicht?

Immer wieder beschäftigt Organe juristischer Personen oder Menschen, die aufgrund der Satzung einer juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind die Frage, vor welchem Gericht sie klagen müssen. Zwei Gerichtszweige stehen zur Auswahl: Arbeitsgerichtsbarkeit oder ordentliche Gerichtsbarkeit. Arbeitsgericht oder Landgericht. Niedriges oder hohes Kostenrisiko. Das BAG hat dazu schon oft entschieden. Die neuste Entscheidung vom 8.9.2015 (9 AZB 21/15) betraf einen Geschäftsführer zweier Vereine in Sachsen. Er hatte insgesamt 42.000 Euro Jahresgehalt verdient und klagte auf rund 200.000 Euro rückständiges Gehalt, weil er seine Bezahlung für sittenwidrig niedrig hielt. In der Entscheidung des BAG ging es allerdings erst einmal nur um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist..

Die Frage, ob der Lohn dieses Mannes wirklich sittenwidrig niedrig ist, ist eine sehr spannenden Frage, die hoffentlich auch bald durch gerichtliche Entscheidung veröffentlicht wird.

Zum Rechtsweg. Der Geschäftsführer der beiden Vereine war bis Ende 2013 als Geschäftsführer tätig, hatte einen Anstellungsvertrag, in dem er als leitender Angestellter bezeichnet wurde und laut Satzung sollte er beide Vereine gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen. Es war aber auch geregelt, dass er den Weisungen des Vorstandes Folge zu leisten hatte. Er klagte vor dem Arbeitsgericht und unterlag sowohl da als auch beim LAG. Beim BAG obsiegte er. Im Arbeitsgerichtsgesetz ist geregtl, wer vor dem Arbeitsgericht klagen darf. Arbeitnehmer dürfen das. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Organe juristischer Personen (z.B. Vorstände von AG´s und Geschäftsführer von GmbH´s). Diese dürfen nur dann vor den Arbeitsgerichten klagen, wenn sie entweder schon abberufen waren oder nach Klageerhebung die Abberufung erfolgte. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Geschäftsführer eines Vereins. Der ist erst mal kein Organ, das ist bei einem Verein der Vorstand. Man könnte jedoch annehmen, dass er laut Satzung des Vereins eine Stellung hatte, die der eines Organs entspricht. Dem war wohl auch so. ABER: Er war zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon abberufen und außerdem hatten die Parteien an mehreren Stellen im Vertrag von Weisungen gesprochen, die der Geschäftsführer zu erfüllen hatte und dass er leitender Angestellter (also Arbeitnehmer!) sei. Hinsichtlich der Weisungen waren keine Einschränkungen vorgenommen worden. daraus schloss das BAG, dass er auch hinsichtlich Zeit, Ort und Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit Weisungen unterlag, was nur bei einem Arbeitnehmer der Fall ist. Der Arbeitgeber hat sich zu der Art der Weisungsbefugnis gar nicht geäußert.

Der Vereinsgeschäftsführer war vor dem Arbeitsgerichten also deshalb gut aufgehoben.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Blog

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