Wenn ein Arbeitnehmer Überstunden leistet, bietet das Streitpotenzial zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Dabei steht nicht nur das Arbeitszeitgesetz als öffentlich-rechtliche Grenze im Raum, die dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dient. Es geht immer auch um Selbstverantwortung, Wertschätzung, den Wunsch nach Anerkennung der eigenen Leistung, richtige Zeiteinteilung, Maß halten und unterschiedliche Auffassungen von „Geben“ und „Nehmen“. Am Ende schaut aus diesem interessanten Knäuel meistens nur ein schnöder Geldanspruch heraus, den der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mehr oder weniger trotzig entgegenhält. Neben den psychologischen Untiefen, die durchaus beachtenswert sind, wenn man als Arbeitgeber Freude in der Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern haben möchte, bietet auch das reine Arbeitsrecht einige Fallstricke. Das LAG Köln hat dazu einen Fall entschieden, der sich mit der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers befasst (11.9.2015 4 Sa 425/15):
Im Streit stand der Anspruch auf Vergütung von Überstunden eines Mitarbeiters eine First-Class-Hotels. Der Arbeitnehmer hatte die Ableistung zahlreicher Überstunden vorgetragen. Der Arbeitgeber hatte entgegnet, der Mitarbeiter sei zwar anwesend gewesen, habe sich in dem schlecht besuchten Hotel jedoch nur gemütlich eingerichtet und die meiste Zeit nicht gearbeitet. Fakt ist, er wohnte in dem Hotel, was nicht unüblich ist. Im Arbeitsvertrag war hinsichtlich der Beantragung und tatsächlichen Ableistung von Überstunden eine Schriftformklausel vorgesehen. Danach hätte der Arbeitnehmer schriftlich die betriebliche Notwendigkeit von Überstunden begründen und deren schriftliche Anordnung abwarten müssen. Schließlich hätte die tatsächliche Ableistung der Überstunden abgezeichnet werden müssen. Es gab jedoch auch Formulare vom Arbeitgeber auf denen die Zeiten eingetragen wurden, zu denen der Arbeitnehmer im Hotel anwesend war. Diese waren vom Hoteldirektor für den klagenden Arbeitnehmer unterschrieben worden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Geschäftsführer hätte die Überstunden anordnen und auch abzeichnen müssen.
Der Arbeitnehmer gewann in beiden Instanzen. Die Revision ist nicht zugelassen. Das LAG begründet sein Urteil wie folgt:
FAZIT: Bevor man als Führungskraft einen Stundenzettel abzeichnet, sollten man mit den Arbeitnehmer besprechen, was wirklich geleistet wurde. Ist die Unterschrift erst einmal geleistet, ist es für den Arbeitgeber nur noch schwer möglich, dies zu widerlegen.