Ist bei Zahlungen über Firmenkreditkarte oder vom Firmenkonto ohne Belege eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.3.2016 (2 AZR 110/105) darüber entschieden.
Ein Vertriebsleiter war seit 2004 bei einer deutschen Tochtergesellschaft einer türkischen AG beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt, dass Aufwendungen im üblichen Rahmen erstattet werden, wenn es dafür Belege gibt. Zwischen den Parteien kam es zum Bruch. Die Arbeitgeberin kündigte und es wurde am 6.7.2009 ein Abwicklungsvertrag zum 31.7.2009 geschlossen. Aus diesem Vertrag hatte der ehemalige Vertriebsleiter einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 740.000 Euro. 290.000 hatte er am 8.7.2009 ausgezahlt bekommen. Am 14.7.2009 kündigte man fristlos das Arbeitsverhältnis, forderte die 290.000 Euro Abfindung zurück und darüber hinaus weitere 55.000 Euro.
Der Vertriebsleiter habe über Jahre deutlich fünfstellige Beträge von der Firmenkreditkarte bezahlt. Mal war es Kleidung für den Privatgebrauch, mal waren es Zahlungen an Firmen -angeblich- ohne Gegenleistung.
Der Vertriebsleiter hat außerdem Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Arbeitgeberin erstattet wegen Nötigung und Bedrohung. All das rechtfertige eine fristlose Kündigung. Überdies, so ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, warf man dem Vertriebsleiter vor, die fürstliche Abfindung sei durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem früheren Geschäftsführer zustande gekommen.
Der Vertriebsleiter wehrte sich gegen die fristlose Kündigung. Außerdem verklagte er die Arbeitgeberin auf vollständige Zahlung seiner Abfindung. Er bekam in allen 3 Instanzen Recht. Der Arbeitgeber muss ihm die volle Abfindung zahlen und der Vertriebsleiter muss die Ausgaben, die er nicht belegen kann, nicht zurück zahlen.
Das BAG führte aus:
Arbeitgeber sollten einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nicht jahrelang widerspruchslos dulden. Kündigungen und Zahlungsansprüche müssen sehr gut vorbereitet werden. Mit pauschalen An- und Vorwürfen gewinnt man keinen Prozess.