13 Nov
2015

Erhöhung des Stundenumfangs = Einstellung = Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ? Kommt drauf an…

Der Themenkreis Mitbestimmungsrechte ist ein weites Feld. Im vorliegenden Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz (6.8.2015; 5 TaBV 11/15) zu der Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber durch das erhöhen des Stundenumfangs eine Einstellung vornimmt und damit die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat gereizt, jedoch definitiv dabei die Grenzen des rechtlich Machbaren eingehalten.

Bei einer Kette von Modegeschäften wurde in einer Filiale mit 36 Mitarbeitern 2013 ein Betriebsrat gegründet. Die Belegschaft bestand zum Großteil aus Teilzeitkräften. Der Arbeitgeber hatte nun bei einigen Arbeitnehmern die Stundenzahl erhöht. Er hatte jedoch nur dann um die Zustimmung des Betriebsrates gebeten, wenn die Erhöhung länger als einen Monat dauern sollte und mindestens 10 Stunden pro Woche betragen sollte. In den meisten Fällen war die Erhöhung aber weniger als 10 Stunden, auch wenn der Arbeitgeber bei einigen Arbeitnehmerinnen mehrmals hintereinander eine Erhöhung vorgenommen hatte, die in Summe größer 10 Stunden pro Woche betrug und länger als einen Monat dauern sollte.

Der Betriebsrat hielt die fehlende Einholung seiner Zustimmung für rechtswidrig und forderte, dass zukünftig bei Stundenerhöhungen von 5 Stunden, die länger als einen Monat dauern, seine Zustimmung erforderlich sei, bzw. hilfsweise, dass bei einer Hochstufung von zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche für einen Zeitraum, der mehr als einen Monat umfasst, die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich sei. Der Betriebsrat warf dem Arbeitgeber Umgehung des Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG vor. Dem lag die exakte Anwendung der Rechtsprechung des BAG durch den Arbeitgeber zugrunde. Das BAG hat nämlich schon längst entschieden, dass eine Erhöhung des Stundenumfangs wie eine Einstellung gewertet werden kann. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Erhöhung der Stundenzahl für länger als einen Monat geplant ist UND dass es sich um eine Erhöhung von mindestens 10 Wochenstunden handelt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall blieb da immer drunter.

Daran hatten weder das Arbeitsgericht noch das LAG etwas auszusetzen. Es gibt nun mal Grenzen, damit man sich innerhalb dieser Grenzen bewegen kann. Genau das hatte der Arbeitgeber getan. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber viele Einzelmaßnahmen in kurzer Zeit durchführte, ist noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

FAZIT: Sind Arbeitgeber juristisch gut beraten, können sie ihr Verhalten genau den Erfordernissen der BAG-Rechtsprechung anpassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Blog

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