5 Aug
2016

Gespräche mit Arbeitgeber. Nicht ohne meinen Anwalt!

Darf der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers überall dabei sein? Diese Frage wird interessant, wenn der Rechtsanwalt dazu das Betriebsgelände betreten muss. Ich selbst hatte vor einigen Jahren ein unschönes Erlebnis, als ich trotz Voranmeldung und Klärung der Frage, dass ich bei einem Trennungsgespräch zwischen Arbeitgeber und Filialleiter dabei sein sollte, vom Betriebsleiter des Hauses verwiesen wurde. Was tut Frau Anwältin in so einem Moment?

 

 

Was tun beim „Platzverweis“?

Deeskalieren. Schließlich schwitzt der Mandant ohnehin schon Blut und Wasser und der Arbeitgeber setzt den „Platzverweis“ gegen den Beschützer des Mitarbeiters als Stilmittel im Machtkampf ein. Sehr hemdsärmelig und cowboymäßig. Dies gilt es, im Interesse des Mandanten, nicht mitzuspielen. Ich habe den Mandanten also instruiert, nichts zu unterschreiben, da ich das mit ihm im Nachgang alles noch prüfen müsse. So bekam der Arbeitgeber seine Lösung eben nicht schnell sondern es dauerte. Er hatte sich selbst ein Ei gelegt mit seinen ungehobelten Manieren. War es gleichwohl sein gutes Recht, mich nicht ins Haus zu lassen?

Das gute Recht des Arbeitgebers – Rechtsprechung

Dazu ist die Rechtsprechung sehr strikt und die Ansichten in der juristischen Literatur gehen auseinander. Die LAG-Rechtsprechung und auch das BAG berufen sich hinsichtlich Personalgesprächen darauf, dass diese Teil der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers sind, die dieser höchstpersönlich zu erfüllen hat. Daher bestehe auch kein Anspruch auf die Hinzuziehung des Anwalts.

Selbst wenn es in dem Gespräch um die Trennung geht, soll das so sein, es sei denn, es handelt sich um eine Anhörung wegen einer Verdachtskündigung. Im Falle der geplanten Verdachtskündigung soll der Arbeitnehmer sich von einem Anwalt begleiten lassen dürfen und auch dann, wenn der Arbeitgeber einen betriebsfremden Dritten (Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder Anwalt des Arbeitgebers) bei dem Gespräch dabei hat. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber das Hausrecht hat und ein Interesse daran, dass Betriebsfremde keine Betriebsgeheimnisse erfahren. In den meisten Fällen könne sich der Arbeitnehmer hinterher mit seinem Anwalt beraten.

Ansichten in der Literatur

Dem wird entgegen gehalten (ArbR Aktuell 2010, 620 ff. – RA Dr. Knut Müller und RA Oliver Deeg, München), dass unterschieden werden muss zwischen reinen Personalgesprächen, in denen es um die Ausübung des Weisungsrechts geht und Personalgesprächen, die in Richtung Trennung tendieren. Im ersten Fall, ist es nachvollziehbar, dass ein Anwalt nicht dabei sein muss im Fall der Trennungstendenzen ist jedoch der Druck auf den Arbeitnehmer sehr groß, so dass seine Interessen an Unterstützung größer sind als die des Arbeitgebers in Sachen Hausrecht und Betriebsgeheimnisse. Zumal sich diese Gefahren durch den Arbeitgeber auch leicht ausräumen lassen zum Beispiel durch die Wahl des Besprechungsortes.

Aktueller Fall – Einsicht in die Personalakte

Doch nicht immer ist die Situation für den Arbeitnehmer brenzlig und er möchte dennoch seinen Anwalt dabei haben. Hierzu hat das BAG am 12.7.2016 (9 AZR 791/14) eine Entscheidung getroffen.

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Ein Arbeitnehmer wollte seine Anwältin bei der Einsichtnahme in die Personalakte dabei haben, denn er hatte eine Ermahnung bekommen und wollte sich diese noch einmal ansehen. Der Arbeitgeber verweigerte die Hinzuziehung der Anwältin, erlaubte aber, dass der Arbeitnehmer Kopien anfertigte. Der Arbeitnehmer verlor in allen 3 Instanzen. Das BAG hielt dazu fest, dass er ein Mitglied des Betriebsrates hätte hinzuziehen können und dass die entsprechende Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dies abschließend regle. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumte, Kopien anzufertigen, war dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers Genüge getan.

FAZIT

In den meisten Fällen können Arbeitgeber dem Anwalt des Arbeitnehmers den Zutritt zum Betrieb und das dabei sein bei Gesprächen verweigern. Da auch hier jeder Einzelfall besonders zu betrachten ist, empfiehlt es sich jedoch, kurz Rat dazu einzuholen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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