15 Apr
2016

Diskriminierende Stellenausschreibung – „junges Team und sehr gute Deutsch-/Englischkenntnisse“

Auch fast 10 Jahre nach Inkrafttreten des AGG gibt es bei Stellenanzeigen immer wieder Streitpotenzial. In dem Fall, den das LAG Baden-Württemberg am 15.1.2016 (19 Sa 27/15) zu entscheiden hatte, ging es um die Stellenanzeige eines IT-Unternehmens. Von folgender Formulierungen fühlte sich eine 52-jährige Klägerin russischer Herkunft aufgrund ihres Alters, Geschlechts und ethnischen Herkunft diskriminiert. Sie klagte auf Entschädigung nach § 15 AGG:

 „Softwareentwickler für Kundenprojekte (m/w)

….. Was Sie erwartet

– In einem jungen, hochmotivierten Team aus….

Was Sie mitbringen sollten …

– Sie verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Python und/oder C++. …..

– Sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse sind Ihnen selbstverständlich.

Wenn Sie Teil eines hochinnovativen, anspruchsvollen und extrem zukunftsfähigen Softwaremarktes und eines jungen und hochmotivierten Teams werden wollen, dann schicken Sie uns bitte unter Bezugnahme auf den Ausschreibungs-Titel Ihre aussagekräftige Bewerbung […]“ (Quelle: auszugsweise aus dem Tatbestand des Urteils)

Die Stellenanzeige war auf der Website des Unternehmens veröffentlicht. Die Stelle war am Standort H. ausgeschrieben. Der weitere Standort des Arbeitgebers in  K. wurde auf der Website allerdings wie folgt beschrieben:

„… K., einer Stadt, die für junge, dynamische Menschen einiges zu bieten hat. […]. Junge Familien finden noch attraktive und bezahlbare Wohnungen sowie Kitas und eine breit gefächerte Auswahl an Schulen.“ (Quelle: auszugsweise aus dem Tatbestand des Urteils)

Die 52-jährige Klägerin hatte Informatik studiert, konnte Zeugnisse über die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und eine Bescheinigung über die Qualifikation als sachbearbeitende Übersetzerin für die englische Sprache vorlegen. Sie hatte den formellen Anforderungen damit ihrer Ansicht nach genügt. Auf ihre Bewerbung bekam sie eine Absage. Sie forderte daraufhin das Unternehmen auf, Auskunft über den Bewerber zu erteilen, der an ihrer Stelle eingestellt worden ist. Außerdem verlangte sie 10.000 Euro Schadensersatz (rund 3 Gehälter). Der Arbeitgeber lehnte dies ab und sie klagte

Sie war der Ansicht, dass:

  • sie wegen des Geschlechts diskriminiert, denn der Zusatz „m/w“ werde formelhaft verwendet. Außerdem sei es eine Vollzeitstelle, was Frauen tendenziell diskriminiere und die IT-Branche sei überdies männerlastig. Auch werde auf der Website von „Vordenkern“ die Rede gewesen. Das unterstreiche den Fokus auf Männer.
  • die Formulierung „Sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse sind Ihnen selbstverständlich.“ benachteilige sie wegen ihrer russischen Herkunft.Es würden dadurch Menschen bevorzugt, die Deutsch oder Englisch als Muttersprache sprechen. Sie hielt überdies „sehr gute“ Kenntnisse für überzogen und „gute“ für die Kommunikation für ausreichend. Die Anwältin der Klägerin hatte noch ein interessantes Argument auf Lager: Selbst in der Geschäftsstelle eines LAG befänden sich 2 Bände des DUDEN. Man gehe also selbst bei einem Gericht nicht davon aus, dass die Mitarbeiter sehr gute Deutschkenntnisse haben müssen.
  • der Hinweis auf ein junges hochmotiviertes Team nebst der Aussage über den Standort K. auf der Website lege den Schluss nahe, dass nur Bewerber gesucht würden, die jung an Lebensjahren sind, was sie als Bewerberin, die die Lebensmitte schon überschritten hatte, benachteilige.

Der Arbeitgeber hielt dem folgendes entgegen:

  • Diskriminierung wegen der Herkunft liege nicht vor, weil die russische Staatsangehörigkeit oder Abstammung aus Russland kein Merkmal ethnischer Herkunft im Sinne des AGG sei.
  • Die Formulierung „junges hochmotiviertes Team“ sei nicht auf das Alter der Mitarbeiter bezogen sondern auf das Alter der Firma, die als Start-up noch nicht so lange am Markt sei. Außerdem sei mit der Anforderung „langjähriger Erfharungen im Umgang mit Python und/ oder C++“ gerade ein Indiz darauf, dass man Menschen mit Berufserfahrung und damit auch Ältere suche.
  • Im Internet habe man nur den Standort K. beworben. In der Stellenanzeige sei es aber um H. gegangen, so dass der Einwand der Klägerin irrelevant sei.
  • Die Anforderung nach sehr guten Deutsch- und Englischkenntnissen sei durch Kundenanforderungen gerechtfertigt. Außerdem könne man diese Kenntnisse auch als Nicht-Muttersprachler erwerben. Es schließe also niemanden aus, der bereit sei, sich diese Kenntnisse anzueignen bzw. in der Vergangenheit angeeignet hat.
  • Außerdem sei die Klägerin fachlich nicht geeignet, weil sie die geforderte Berufserfahrung nicht hatte.
  • Zu allem Überfluss sei die Klägerin AGG-Hopperin, die schon mehrere solcher Verfahren am Laufen hatte und gar nicht inhaltlich auf die Stellenanzeige eingegangen war.

Die Klägerin unterlag beim Arbeitsgericht und vor dem LAG. Die Revision ist zugelassen. Das LAG begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Die Klägerin erfülle zwar alle Anforderungen aus der Stellenbeschreibung (wird näher ausgeführt) und sei damit durchaus schlechter behandelt worden als die Bewerber, die eingeladen worden sind.
  • Die Benachteiligung der Klägerin erfolgte aber nicht aufgrund einer Diskriminierung im Sinne des AGG.
  • Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen müssen, dass die schlechtere Behandlung aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals (Alter, Herkunft, Geschlecht) erfolgte.
  • Das ist der Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des LAG gelungen, denn weder jeder von der Klägerin vorgetragene Grund noch die Gründe in der Zusammenschau lassen den Schluss zu, dass hier aufgrund Alter, Geschlecht und/oder Herkunft diskriminiert werden sollte.
  • Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts: „m/w“ ist ausreichend, um Männer und Frauen gleichermaßen einzuschließen. Vollzeit allein lasse nicht den Schluss zu, dass nur Männer gemeint sind. Man habe nur den Arbeitszeitumfang deutlich machen wollen aber nicht ausgeschlossen, dass Teilzeit auch möglich ist. Auch die Verwendung der männlichen Version des Wortes „Vordenker“ ist irrelevant, da dieses Wort gar nicht in der Stellenanzeige vorkommt.
  • Keine Benachteiligung wegen der Herkunft: Ob die russische Herkunft den Begriff der Ethnie erfülle ließ das Gericht offen. Die bloße Staatsangehörigkeit erfüllt den Begriff jedenfalls nicht. Gleichwohl kommt es darauf nciht an, weil die Voraussetzung „sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse“ unabhängig von der Etnie sind. Außerdem ist die Forderung nach den erwähnten Sprachkenntnissen im Zusammenhang mit der konkret ausgeschriebenen Stelle nachvollziehbar, angemessen und legitim. Die Abstufung zwischen „gut“ und „sehr gut“ ist subjektiv und kann nicht trennscharf erfolgen. Jedenfalls war es für das LAG nachvollziehbar, dass für einen Job mit viel Kundenkontakt in Deutschland und englischsprachigen Ausland eben diese Sprachen sehr gut beherrscht werden.
  • Keine Benachteiligung wegen des Alters: Bei der Formulierung „junges Team“ muss man vorsichtig sein und den Kontext in der Stellenanzeige beachten. Es gibt Fälle, in denen diese Formulierung als ungerechtfertigte Diskriminierung gewertet wurde. Hier jedoch sah das LAG dies nicht so. Generell betrachtet ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass mit der Formulierung „junges Team“ das Lebensalter der Teammitglieder gemeint ist, noch  ist es überwiegend wahrscheinlich, dass damit die Betriebszugehörigkeit der Teammitglieder gemeint ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber immer wieder betont, dass es sich um ein Start-up-Unternehmen handelt, dass erst 6 Jahre am Markt ist und zudem mit der Stelle ein neues Geschäftsfeld besetzen will. Das alles lässt den Schluss zu, dass mit „jung“ eher das Alter des Teams als Gruppe gemeint ist und nicht das der Teammitglieder. Die Bezeichung „hochmotiviert“ ist altersneutral. Auch in der Beschreibung des Standortes K. sah das Gericht keinen relevabten Einwand, da die Stelle in H. zu besetzen war. Schließlich ist es unerheblich ob es im IT-Sektor mehr Männer als Frauen gibt. Das allein genügt nicht, um eine Diskriminierung von Frauen überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

FAZIT: Die Stelle war teilweise riskant ausgeschrieben. Zumindest der Teil „junges Team“ hätte auch schief gehen können. Da die Revision zugelassen ist, hat der Arbeitgeber hier auch noch nicht endgültig Sicherheit. Es empfiehlt sich daher, mit Reizworten in Stellenausschreibungen vorsichtig zu sein und ggf. sogar die Anzeige anwaltlich prüfen zu lassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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