Bonusregelungen in Arbeitsverträgen und der Umgang mit ihnen während des Laufs eines Arbeitsverhältnisses bieten immer wieder Anlass für Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat am 3.8.2016 (10 AZR 710/14 – derzeit nur PM) eine Entscheidung dazu getroffen, die beim Arbeitgeber für lange Gesichter gesorgt haben dürfte.
Eine Führungskraft hatte einen Arbeitsvertrag in dem geregelt war, dass es einen Bonus geben sollte, über dessen Höhe der Arbeitgeber jährlich nach billigem Ermessen entscheiden würde. Das kann man machen, wenn man Spielraum möchte. Doch aller Spielraum hat auch Grenzen und die heißen in dem Fall „Billiges Ermessen“. Dieses muss nämlich ausgeübt werden. Maßgeblich ist dazu § 315 BGB, eine unscheinbare Vorschrift, die es in sich hat.
Versteckt, wie so oft im Arbeitsrecht, lautet sie:
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Die Führungskraft hatte im Jahr 2009 200.000 Euro Bonus bekommen, im Jahr 2010 9.920 Euro und für 2011 0,00 Euro. Das Arbeitsgericht hatte an Stelle des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3, Satz 2 BGB das Ermessen ausgeübt und war auf 78.720 Euro Bonus für das Jahr 2011 gekommen. Das LAG hatte die Klage jedeoch abgewiesen und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Der Manager legte Revision ein und gewann vor dem BAG.
Die Gründe dafür laut BAG:
Bonusvereinbarungen sind sowohl bei der vertraglichen Regelung genau zu prüfen als auch bei der jährlichen Anwendung der einmal getroffenen Regelung.