26 Aug
2016

Bonus – Gericht bestimmt die Höhe

Bonusregelungen in Arbeitsverträgen und der Umgang mit ihnen während des Laufs eines Arbeitsverhältnisses bieten immer wieder Anlass für Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat am 3.8.2016 (10 AZR 710/14 – derzeit nur PM) eine Entscheidung dazu getroffen, die beim Arbeitgeber für lange Gesichter gesorgt haben dürfte.

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Eine Führungskraft hatte einen Arbeitsvertrag in dem geregelt war, dass es einen Bonus geben sollte, über dessen Höhe der Arbeitgeber jährlich nach billigem Ermessen entscheiden würde. Das kann man machen, wenn man Spielraum möchte. Doch aller Spielraum hat auch Grenzen und die heißen in dem Fall „Billiges Ermessen“. Dieses muss nämlich ausgeübt werden. Maßgeblich ist dazu § 315 BGB, eine unscheinbare Vorschrift, die es in sich hat.

Versteckt, wie so oft im Arbeitsrecht, lautet sie:

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

  (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

  (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

  (3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Die Führungskraft hatte im Jahr 2009 200.000 Euro Bonus bekommen, im Jahr 2010 9.920 Euro und für 2011 0,00 Euro. Das Arbeitsgericht hatte an Stelle des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3, Satz 2  BGB das Ermessen ausgeübt und war auf 78.720 Euro Bonus für das Jahr 2011 gekommen. Das LAG hatte die Klage jedeoch abgewiesen und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Der Manager legte Revision ein und gewann vor dem BAG.

Die Gründe dafür laut BAG:

  • Der Kläger hatte einen Anspruch auf Bonus nach dem Arbeitsvertrag zumindest dem Grunde nach.
  • Die Beklagte hatte diesen Anspruch für das Jahr 2011 auf Null gesetzt. Einfach streichen nach gutsherrenart ist nicht möglich.
  • Das Reduzieren des Bonus auf Null, hätte der Arbeitgeber erklären müssen. Es hätte eine Abwägung stattfinden müssen und es hätten Argumente dafür geliefert werden müssen, warum es in dem Geschäftsjahr eben nichts geben soll.
  • Der Arbeitgeber hatte dazu aber nichts vorgetragen und damit erkennen lassen, dass er eine Ermessen nicht ausgeübt hatte – schon gar nicht nach einer Billigkeitsprüfung.
  • Wenn der Arbeitgeber sich zu seiner Entscheidung gar nicht äußert, ist es nicht Pflicht des Arbeitnehmers, die Beweggründe herauszufinden und auch noch darzulegen und zu beweisen. Der Arbeitgeber hätte hier in Vorleistung gehen müssen.
  • Das Gericht muss nun gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anhand der bisherigen Bonusleistungen bestimmen. Dazu hat das BAG den Fall an das LAG zurück verwiesen.

FAZIT:

Bonusvereinbarungen sind sowohl bei der vertraglichen Regelung genau zu prüfen als auch bei der jährlichen Anwendung der einmal getroffenen Regelung.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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