4 Mrz
2016

Betriebsrat verrät Zahlen zum Personalabbau – fristlose Kündigung o.k.?

Betriebsratsarbeit ist Vertrauenssache. Das ist klar. Betriebsratsmitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Informationen, die Ihnen aufgrund ihrer Arbeit bekannt gegeben werden dürfen nicht oder nicht vorzeitig heraus gelassen werden. In einem Fall, den das LAG Hessen (12.3.2015, 9 TaBV 188/14) letztes Jahr zu entscheiden hatte, ging es um die Konsequenzen, die ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit als Betriebsrat und gemäß des Arbeitsvertrages nach sich ziehen kann.

Bei einem Arbeitgeber, der 150 Mitarbeiter beschäftigte existierte ein Betriebsrat. Der Vorsitzende des Betriebsrates war dort seit 1999 beschäftigt und seit 2014 Betriebsratsvorsitzender. Am 5.11.2013 fand eine Besprechung zwischen dem Management des Arbeitgebers und den Mitgliedern des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates statt, die alle auch dem Wirtschaftsausschuss angehörten. Es wurde über den Abbau von 44 Arbeitsplätzen gesprochen. Am 14.3.2013 verschickte der Betriebsratsvorsitzende eine Mail an die Geschäftsleitung mit einer Fristsetzung, am nächsten tag bis spätestens 14 Uhr die Belegschaft über den Personalabbau zu informieren. Die Geschäftsleitung bat den Betriebsrat, keine Informationen an die Belegschaft heraus zu geben, da die Maßnahmen noch gar nicht beschlossen waren. Gleichwohl verschickte der Betriebsratsvorsitzende nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist eine Mail an die Belegschaft und informierte über den geplanten Personalabbau, wobei er exakte Angaben darüber machte, welche Abteilungen mit wie vielen Arbeitsplätzen betroffen sein würden. Das Ganze erfolgte ohne Beschluss des Betriebsrates im Alleingang.

Die Geschäftsleitung leitete dann ein Beschlussverfahren zur Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise zum Ausschluss aus dem Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein. Sie hatte vorgetragen, dass die Maßnahme noch gar nicht beschlossen war. Der Aufsichtsrat sei noch gar nicht beteiligt worden und man habe erst noch mit dem Betriebsrat über mögliche Alternativen sprechen wollen und am 22.11.2013 eine Entscheidung treffen wollen. Durch die Mail des Vorsitzenden sei man gezwungen gewesen, die Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt und ohne die Überlegung von Alternativen durchzuführen. Der Vorstand sei daher sehr unter Druck gewesen, um nicht noch mehr für Verunsicherung im Markt und in der Belegschaft zu sorgen. Außerdem habe die Mail zum Teil unrichtige Angaben enthalten.

Der am Verfahren beteiligte Betriebsrat und der ebenso beteiligte Vorsitzende  haben dem entgegen gehalten, dass es schon lange Gerüchte über den Abbau gegeben habe und dass es sich dabei nicht um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt habe.

Der Arbeitgeber unterlag mit dem Hauptantrag (Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung) und mit dem Hilfsantrag (Ausschluss aus dem Betriebsrat) aus folgenden Gründen:

  • Der Verstoß liegt klar vor. Er hätte den geplanten Personalabbau nicht verraten dürfen. Das verstößt gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und gegen die Amtspflichten als Betriebsrat.
  • darin liegt die Krux, denn da der Betriebsrat aufgrund seines Amtes besonders schnell auch seine Arbeitsvertragspflichten verletzen kann, muss für die Kündigung ein ganz besonders strenger Maßstab angelegt werden.
  • Das LAG sah hier die besonders hohen Hürden für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung deshalb als „nicht übersprungen“, weil es als milderes Mittel den Ausschluss aus dem Betriebsrat gegeben hätte.
  • Man reibt sich die Augen. Der Arbeitgeber hatte doch hilfsweise den Ausschluss beantragt. Schon, nur hatte die Amtszeit im Lauf des Verfahrens geendet. Damit verlor der Arbeitgeber sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag.
  • Nun war der Betriebsrat während des Verfahrens neu gewählt worden und so auch der Vorsitzende. Jedoch lag der Verstoß gegen die Amtspflicht in der vorhergehenden Amtsperiode und in der neuen gab es keinen Verstoß. Der Mann hatte auch sein passives Wahlrecht nicht verloren, denn das sieht das BetrVG als Sanktion gegen Fehlverhalten nicht vor.

Das sorgte für lange Gesichter beim Arbeitgeber.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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