27 Nov
2015

Arbeitgeber zeigt Arbeitnehmer in Firmenwerbefilm – Anspruch auf Entfernung und Schmerzensgeld?

Der Image-Film ist inzwischen ein beliebtes Mittel, um sich als Firma zu präsentieren. Er hat vielerorts die Hochglanzbroschüre abgelöst und findet über das Internet weite Verbreitung. Auch vergisst das Internet angeblich nie und somit stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen hinsichtlich der Abbildung von Arbeitnehmern in Firmenwerbefilmen. Das BAG hatte dazu Ende letzten Jahres eine Entscheidung getroffen (BAG v. 11.12.2014, 8 AZR 1010/13). 

Ein Arbeitgeber wollte im Jahr 2008 Werbeaufnahmen der Firma und der darin arbeitenden Mitarbeiter anfertigen lassen. Dazu hat er seine Mitarbeiter um die schriftliche Erlaubnis gebeten, dass Filmaufnahmen von der jeweiligen namentlich genannten Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden dürfen. Der Kläger und 24 weitere Mitarbeiter stimmten dem schriftlich zu. Einige Arbeitnehmer lehnten das ab. Es wurde ein Film gedreht, in dem der Kläger am Ende für 2 Sekunden auf einem Gruppenbild mit ca. 30 weiteren Mitarbeitern zu sehen war. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der den Aufnahmen zugestimmt hatte, endete im Januar 2011.

Im November 2011, also glatte 10 Monate später, schmerzte es den Mann gewaltig ob des hollywoodverdächtigen Einsatzes zu Gunsten seines früheren Brötchengebers. 2 Sekunden auf einem Gruppenbild zu sehen zu sein, ohne dass die Namen eingeblendet wurden: Das war zu viel des Guten. Er ging zum Anwalt, widerrief seine erteilte Einwilligung und forderte , der Film möge von der Homepage genommen werden. Er reichte, nachdem der Arbeitgeber dem nicht nachkam, Unterlassungsklage ein und forderte Schmerzensgeld. Der Arbeitgeber nahm vorsorglich den Film aus dem Netz, behielt sich jedoch vor, ihn wieder einzustellen. Der Arbeitnehmer unterlag. Das BAG sagt, warum:

  • Maßgebliche Vorschriften sind §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz).
  • Bilder in Sinne des § 23 KUG dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Ein „Bild“ liegt dann vor, wenn die Person gar nicht individualisierbar ist.
  • Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse (Person ist eindeutig identifizierbar und spielt keine nur untergeordnete Rolle) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.
  • Diese Einwilligung hatte der Arbeitnehmer erteilt.
  • Sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Den Widerruf hatte der Arbeitnehmer nicht begründet, so dass ihn das nicht retten konnte.
  • Das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht anwendbar, da es nur dann greift, wenn es nicht andere bundesrechtliche Vorschriften zur Veröffentlichung personebezogener Daten gibt, die spezieller sind – § 1 Abs. 3 BDSG.
  • Ob Bild oder Bildnis braucht nicht entschieden zu werden, denn der Arbeitnehmer hatte seine Einwilligung gegeben.
  • Er hatte die Einwilligung auch vor den Aufnahmen gegeben und es war ihm hinreichend genug mitgeteilt worden, wofür die Aufnahmen gedacht sind. Er wusste also, worauf er sich einlässt.
  • Die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer nicht wirksam in die Veröffentlichung seiner Bilde einwilligen kann, weil er dem Arbeitgeber immer wirtschaftlich unterlegen ist, lehnt das BAG ab. Es hält dieser Ansicht entgegen, dass im Arbeitsrecht gem. § 32 BDSG sogar Daten ohne Einwilligung erhoben werden dürfen. Außerdem gebe der Arbeitnehmer seine Grundrechte nicht an der Werkspforte ab. Er kann und darf sie auch im Arbeitsverhältnis ausübern und er ist ausreichend geschützt, wenn er wegen der Ausübung seiner Grundrechte benachteiligt wird. Hätte er also die Zustimmung verweigert und dafür eine Abmahnung, die Kündigung o.Ä. bekommen, dann wäre das ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und die Maßnahme wäre damit unwirksam.
  • Ohne Verletzung auch kein Schmerzensgeld
  • Der unwirksame Widerruf der Einwilligung führt dazu, dass auch die weitere Veröffentlichung keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer selbst 10 Monate gebraucht, um Schmerz zu empfinden – ein kleiner Seitenhieb am Rande.

FAZIT: Vor Werbeaufnahmen ist genau zu prüfen, ob die Mitarbeiter in die Aufnahme und deren Veröffentlichung wirksam eingewilligt haben. Wer einmal eingewilligt hat, muss damit rechnen, dass die Aufnahmen auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch verwendet werden. Eigentlich ist nach 7 Jahren Zeit für einen neuen Film :-)

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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