Ausschlussfristen sind eine feine Sache. Sie sorgen für Rechtssicherheit auf beiden Seiten und, das ist die Krux, sie sind verdammt kurz. Das LAG Düsseldorf (10 Sa 1033/15) hat dazu am 29.4.2016 einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Fall entschieden, indem es um die Frage ging, ob man den jeweils anderen Teil unter bestimmten Umständen darauf hinweisen muss, dass sein Anspruch fällig wird und dass damit die Ausschlussfrist zu laufen beginnt.
Es geht um einen MINI-Verkäufer. In dessen Arbeitsvertrag war unter anderem eine Auslieferungsprovision für den Fall vereinbart, dass der Verkäufer die Auslieferung an den Kunden selbst vornimmt. Zur Geltendmachung der Provision gehörte es, dass der jeweilige Verkäufer in einem sogenannten SPS-System den Vermerk „selbst“, was für „selbst ausgeliefert“ steht, vornimmt. Dies hatte der Kläger über mehrere Jahre nicht getan. Er hatte auch über mehrere Jahre keine Auslieferungsprovision bekommen und auch nicht geltend gemacht, hatte aber 372 Verkäufe getätigt. Andere Kollegen von ihm hatten den Vermerk eingefügt und auch die Provisionsansprüche abgerechnet und ausgezahlt bekommen. Für alle Verkäufer war eine Sachbearbeiterin, Frau O., zuständig. Laut Betriebsvereinbarung werden Provisionsansprüche fällig, wenn das Geschäft mit dem Kunden vollständig abgerechnet ist und nicht erst, wenn der Vermerk „selbst“ im SPS-System gesetzt ist.
Der Kläger hatte bis 2011 an einer sogenannten „Topfgemeinschaft“ teilgenommen. Danach erarbeiteten 4 Verkäufer gemeinsam die Provisionen und bekamen sie dann auch anteilig ausgezahlt. Erst 2012 wurde das System geändert und jeder Verkäufer war für sich selbst verantwortlich. Der Kläger hatte noch andere Provisionsbestandteile und diese auch regelmäßig bei Frau O. angemeldet und ausgezahlt bekommen. Jedoch kontrollierte er erst 2014 seine Provisionsabrechnungen. dabei stellte er fest, dass er jahrelang keine Auslieferungsprovision bekommen hatte.
Er gewann in beiden Instanzen und ihm wurden rund 38.000 Euro Provision zugesprochen. Die Revision zum BAG ist zugelassen und wurde unter dem Aktenzeichen 10 AZR 498/16 auch schon beim BAG eingelegt.
Das LAG begründete wie folgt:
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