9 Sep
2016

Arbeitgeber kann sich nicht auf Ausschlussfrist berufen, wenn er Arbeitnehmer an der Geltendmachung hindert

Ausschlussfristen sind eine feine Sache. Sie sorgen für Rechtssicherheit auf beiden Seiten und, das ist die Krux, sie sind verdammt kurz. Das LAG Düsseldorf (10 Sa 1033/15) hat dazu am 29.4.2016 einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Fall entschieden, indem es um die Frage ging, ob man den jeweils anderen Teil unter bestimmten Umständen darauf hinweisen muss, dass sein Anspruch fällig wird und dass damit die Ausschlussfrist zu laufen beginnt.

 

 

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Es geht um einen MINI-Verkäufer. In dessen Arbeitsvertrag war unter anderem eine Auslieferungsprovision für den Fall vereinbart, dass der Verkäufer die Auslieferung an den Kunden selbst vornimmt. Zur Geltendmachung der Provision gehörte es, dass der jeweilige Verkäufer in einem sogenannten SPS-System den Vermerk „selbst“, was für „selbst ausgeliefert“ steht, vornimmt. Dies hatte der Kläger über mehrere Jahre nicht getan. Er hatte auch über mehrere Jahre keine Auslieferungsprovision bekommen und auch nicht geltend gemacht, hatte aber 372 Verkäufe getätigt. Andere Kollegen von ihm hatten den Vermerk eingefügt und auch die Provisionsansprüche abgerechnet und ausgezahlt bekommen. Für alle Verkäufer war eine Sachbearbeiterin, Frau O., zuständig. Laut Betriebsvereinbarung werden Provisionsansprüche fällig, wenn das Geschäft mit dem Kunden vollständig abgerechnet ist und nicht erst, wenn der Vermerk „selbst“ im SPS-System gesetzt ist.

Der Kläger hatte bis 2011 an einer sogenannten „Topfgemeinschaft“ teilgenommen. Danach erarbeiteten 4 Verkäufer gemeinsam die Provisionen und bekamen sie dann auch anteilig ausgezahlt. Erst 2012 wurde das System geändert und jeder Verkäufer war für sich selbst verantwortlich. Der Kläger hatte noch andere Provisionsbestandteile und diese auch regelmäßig bei Frau O. angemeldet und ausgezahlt bekommen. Jedoch kontrollierte er erst 2014 seine Provisionsabrechnungen. dabei stellte er fest, dass er jahrelang keine Auslieferungsprovision bekommen hatte.

Er gewann in beiden Instanzen und ihm wurden rund 38.000 Euro Provision zugesprochen. Die Revision zum BAG ist zugelassen und wurde unter dem Aktenzeichen 10 AZR 498/16 auch schon beim BAG eingelegt.

Das LAG begründete wie folgt:

  • Anders als der Kläger vorgetragen hatte, war die 3-monatige Ausschlussfrist abgelaufen, denn die Fälligkeit war mit Abrechnung der Geschäfte mit den Kunden eingetreten.
  • Der Arbeitgeber durfte sich jedoch nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen
  • Laut Rechtsprechung des BAG kann sich der Gläubiger eines Anspruchs gegen den Ablauf der Ausschlussfrist wehren, wenn der Schuldner ihn an der Geltendmachung gehindert hat oder es unterlassen hat, dem Gläubiger Umstände mitzuteilen, die den Gläubiger zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Dies ist für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Gehaltsüberzahlungen zurück verlangt, schon entschieden (6 AZR 912/94). Zuletzt hatte das BAG am 13.10.2010 (5 AZR 648/09) dazu entschieden. In dem dortigen Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin deutlich zu viel Gehalt gezahlt. Mehr als dieser offensichtlich zustand. Die Arbeitnehmerin hatte nicht nur bemerkt, dass ihr zu viel gezahlt worden war. Sie hatte auch bemerkt, dass der Arbeitgeber dies nicht bemerkt hat und auch nicht bemerken konnte, weil die Fachvorgesetzen und die Gehaltsabrechnung getrennt waren. Das BAG sah in dem Fall die Berufung auf die Ausschlussfrist als Rechtsmissbrauch und verurteilte die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung.
  • Der vom LAG zu entscheidende Fall sei der gleiche, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Hier hatte die Arbeitgeberseite, in  Gestalt der Frau O., erkennen müssen, dass ein Verkäufer von insgesamt 10 über Jahre keine Auslieferungsprovision geltend machte. Es hätte Frau O. auffallen müssen, dass der Kläger von 372 Verkäufen auch Fahrzeuge selbst ausgeliefert haben musste. Es konnte nicht sein, dass er alle Fahrzeuge nicht selbst ausgeliefert hatte. Somit hätte sie den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, dass er offensichtlich das SPS-System nicht richtig bedient hatte und den Vermerk „selbst“ vergessen hatte. Das Verhalten von Frau O. musste sich der Arbeitgeber zurechnen lassen und nun zahlen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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