Das LAG Köln hatte am 6.12.2012 (Az.: 7 Sa 583/12 ) einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer brisanten Fall zu entscheiden. Die Revision zum BAG war für den klagenden Arbeitnehmer zwar zugelassen , wurde aber nicht eingelegt. Das Urteil des LAG Köln ist damit rechtskräftig.:
Ein Arbeitnehmer war seit 1998 bei dem Arbeitgeber angestellt. In der Zeit von 2005 bis 2010 war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Schon das zeigt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied gehörig über die Stränge geschlagen haben muss, denn die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates ist nur möglich, wenn
Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG in dem es heißt:
„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, ……… ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. ….“
und aus § 103 Abs. 1 und 2, Satz 1 BetrVG, in denen es heißt:
„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, …… bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist….“
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall ging es noch um das Zeugnis. Der Arbeitgeber hatte folgende Formulierung, die hier direkt aus dem Tatbestand des Urteils zitiert wird, verwendet:
„Seit dem 26.04.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft in Betriebsrat freigestellt.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen.“
Der Arbeitnehmer wollte die komplette Formulierung gestrichen haben und an dieser Stelle nur die Formulierung „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ Der Arbeitgeber wollte, dass alles so stehen bleibt.
Das LAG Köln hat wie folgt entschieden:
Zwar wissen wir jetzt immer noch nicht, ob das BAG die Ansicht des LAG teilt, dass man als Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit beim freigestellten Betriebsratsmitglied ins Zeugnis aufnehmen darf/muss. Dennoch können Arbeitgeber mit der Argumentation des LAG (Parallele Elternzeit – keine Aussage über tatsächliche arbeitsvertragliche Tätigkeit möglich) erst mal so verfahren.