6 Feb
2014

Arbeitgeber darf Betriebsratstätigkeit bei Freistellung im Zeugnis erwähnen

Das LAG Köln hatte am 6.12.2012 (Az.: 7 Sa 583/12 ) einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer brisanten Fall zu entscheiden. Die Revision zum BAG war für den klagenden Arbeitnehmer zwar zugelassen , wurde aber nicht eingelegt. Das Urteil des LAG Köln ist damit rechtskräftig.:

Ein Arbeitnehmer war seit 1998 bei dem Arbeitgeber angestellt. In der Zeit von 2005 bis 2010 war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Schon das zeigt, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied gehörig über die Stränge geschlagen haben muss, denn die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates ist nur möglich, wenn

  • dafür ein wichtiger Grund vorliegt, d.h. nur außerordentlich
  • nur wenn zusätzlich die Zustimmung des Betriebsratsgremiums vorliegt oder
  • die Zustimmung per Gerichtsverfahren ersetzt wurde

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG in dem es heißt:

„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, ……… ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. ….“

und aus § 103 Abs. 1 und 2, Satz 1 BetrVG, in denen es heißt:

„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, …… bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist….“

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall ging es noch um das Zeugnis. Der Arbeitgeber hatte folgende Formulierung, die hier direkt aus dem Tatbestand des Urteils zitiert wird, verwendet:

„Seit dem 26.04.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft in Betriebsrat freigestellt.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen.“

Der Arbeitnehmer wollte die komplette Formulierung gestrichen haben und an dieser Stelle nur die Formulierung „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ Der Arbeitgeber wollte, dass alles so stehen bleibt.

Das LAG Köln hat wie folgt entschieden:

  1. Der Arbeitgeber darf, ja muss sogar die Betriebsratstätigkeit im Zeugnis erwähnen, wenn es sich um ein freigestelltes Betriebsratsmitglied handelt. Der Arbeitgeber könne nämlich gar keine Aussage zu den arbeitsvertraglichen Tätigkeiten treffen, weil das Betriebsratsmitglied diese ja aufgrund der Freistellung für die Betriebsratstätigkeit nicht ausübte. Es verhalte sich so, wie beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit. Die müsse auch erwähnt werden, wie bereits durch das BAG entschieden sei.
  2. Anders verhalte es sich bei Betriebsräten, die nicht freigestellt sind. Die üben ein Ehrenamt aus und gingen ansonsten ganz normal ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nach. Deren Amt darf im Zeugnis nur erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.
  3. Der Arbeitgeber musste den Satz „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei“ in das Zeugnis aufnehmen, weil er nicht nachweisen konnte, dass sich der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich schlecht betragen hat. Das LAG gestand dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine sehr gute Beurteilung seines Führungsverhaltens zu.

Zwar wissen wir jetzt immer noch nicht, ob das BAG die Ansicht des LAG teilt, dass man als Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit beim freigestellten Betriebsratsmitglied  ins Zeugnis aufnehmen darf/muss. Dennoch können Arbeitgeber mit der Argumentation des LAG (Parallele Elternzeit – keine Aussage über tatsächliche arbeitsvertragliche Tätigkeit möglich) erst mal so verfahren.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Arbeitswelt heute

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