22 Jan
2016

80-Stunden-Woche für Führungskräfte – Wer soll das bezahlen?

Führungskräfte arbeiten oft am Anschlag. Von einer geregelten 40-Stunden-Woche können viele nur träumen und bei Dienstschluss um 17 Uhr werden sie hämisch gefragt „Na, ´n halben Gleittag genommen?“. Es ist zumindest bislang für Führungskräfte normal, dass sie mehr leisten müssen als Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung. Angesichts der Verantwortung und in der Regel auch höheren Vergütung ist ein gewisses Maß an Mehrarbeit auch in Ordnung. Ich möchte hier nicht der Frage nachgehen, ob es generell sinnvoll ist, mehr als 8 Stunden täglich zu arbeiten. Meiner ganz persönlichen Meinung und Erfahrung nach reichen 8 Stunden auf Dauer (gemeint sind nicht kurzfristige Spitzen) vollkommen aus. Sei´s drum. Auch wenn Führungskräfte viel arbeiten sollen, sind dem Grenzen gesetzt. Ein Zahnarzt aus Sachsen-Anhalt hatte hier eine pfiffige Idee, an eine zusätzliche Vergütung zu kommen, die jedoch leider scheiterte: BAG 5 AZR 626/13 v. 23.9.2015…

Der klagende Zahnarzt arbeitete beim Gesundheitsamt. 2009 ging der Amtsleiter in den Ruhestand und der Kläger bekam zusätzlich zu seiner eigentlichen Aufgabe noch kommissarisch die Stelle des Amtsleiters bis ein neuer Amtsleiter gefunden wurde. Die Suche dauerte von August 2009 bis März 2011. Der klagende Zahnarzt hatte auf seinem Zeitkonto 220 Überstunden, die der Arbeitgeber bezahlte. Nun forderte der Kläger jedoch zusätzlich rund 126.000 Euro für den Zeitraum August 2009 bis März 2011 und monatlich weitere 6.325 Euro brutto monatlich. Er begründete seine Forderung damit, dass er 2 Vollzeitstellen gleichzeitig ausgeübt habe. Er habe eine 80-Stunden-Woche gehabt. Er begründete seinen Rechtsanspruch damit, dass mit der Übertragung der kommissarischen Amtsleitung auch ein weiteres Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber begründet worden sei. Schließlich habe er auch 2 Jobs gemacht. Dies sahen das Arbeitsgericht, das LAG und auch das BAG anders. Er unterlag in allen 3 Instanzen. Das BAG sagt, wieso:

  • Zur Begründung eines – auch zweiten – Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Bezug auf die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
  • Es liegen nur Willenserklärungen vor in Bezug auf die Übertragung der kommissarischen Leitung des Gesundheitsamtes. Dies ist keine Willenserklärung zum Abschluss eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
  •  § 2 Abs. 2 TVöD, der in diesem Arbeitsverhältnis anwendbar ist, steht im Weg. Danach dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweiligen übertragenen Tätigkeiten nicht in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Der unmittelbare Sachzusammenhang lag hier jedoch vor, denn beide Tätigkeiten wurden im und für das Gesundheitsamt ausgeübt. Dann, so will es die Regelung des TVöD, gelten mehrere Tätigkeiten als ein Arbeitsverhältnis.
  • Leider konnte der Amtsleiter auch aus § 612 BGB keinen Honig saugen. Stichwort: „qualitative Mehrarbeit“. § 612 BGB verschafft einem Arbeitnehmer im Falle der Nicht-Regelung der Vergütung die „übliche Vergütung“. Hätte es also für die Tätigkeit als Amtsleiter eine höhere Vergütung gegeben, weil es sich qualitativ um eine höherwertige Tätigkeit handelt, dann hätte der Kläger diese beanspruchen können. Er war aber eingruppierungsmäßig schon am obersten Ende angekommen und hätte auch mit der Amtsleitervergütung nicht mehr bekommen.
  • Es blieb die Frage nach der Vergütung der Überstunden. Hier zeigte sich, dass dies für Arbeitnehmer ein hartes Brot ist: Sie müssen im Prozess darlegen und beweisen, dass die Überstunden angeordnet und auch erbracht worden sind. Dies konnte der Kläger nicht.

FAZIT: Vor der Übernahme von zeitaufwändigen Zusatzjobs sind die Konditionen auszuhandeln und zu prüfen, wie dies menschenmöglich ist. Es ist schon erstaunlich, dass gerade in einem Gesundheitsamt Führungskräfte 80 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen und das über einen langen Zeitraum. Auch wenn dem Kläger der Nachweis hier nicht gelungen ist, ist doch davon auszugehen, dass er sicher oft gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat und dies mit Wissen seines Arbeitgebers. Der hat sich zwar in diesem Prozess aus der Affäre ziehen können. Mit Ruhm hat er sich dabei jedoch nicht bekleckert.

 

 

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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