23 Okt
2015

Krankheitsbedingte Kündigung: Wie oft muss Arbeitgeber betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten?

Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit ist nicht unmöglich. Sie ist jedoch sehr gut vorzubereiten und das LAG Schleswig-Holstein (3.6.2015; 6 Sa 396/14) hat hinsichtlich der Durchführung eines bEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) ein wenig mehr Klarheit für Arbeitgeber gebracht, wenngleich die Revision zum BAG zugelassen ist und diesbezüglich noch keine endgültige Rechtssicherheit herrscht. So ist doch fürs Erste die Marschrute klar und zwar solange, bis das BAG anders entscheidet.Ein Arbeitnehmer war schon seit 1979 beim Arbeitgeber beschäftigt und seit dem Jahr 2003 immer wieder durch häufige Kurzerkrankungen ausgefallen. Er hatte Fehlzeiten zwischen 31 und über 200 Tagen pro Jahr. Im März 2013 bot die beklagte Arbeitgeberin dem Mitarbeiter ein betriebliches Eingliederungsmanagement an. Ende Juni 2013 fand dazu ein Aufklärungsgespräch mit dem Mitarbeiter statt. Zwischend en Parteien ist streitig, ob die Arbeitgeberin den Mitarbeiter wirklich umfassend über die Ziele und Datenerhebung des bEM aufgeklärt hatte. Im Februar 2014 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung darübe, dass ein bEM angeboten werden und wie es durchgeführt werden muss. Des Weiteren wurde in der Betriebsvereinbarung geregelt, dass die Ablehnung des bEM durch den Mitarbeiter schriftlich zu erfolgen hat.

Der klagende Arbeitnehmer war in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 wieder 65 Tage krank und dann reichte es der Arbeitgeberin. Sie hörte den Betriebsrat zur Kündigung an, der widersprach und sie kündigte Anfang März 2014. Kurz darauf meldete sich der Arbeitnehmer wieder auf das bEM-Angebot aus März 2013 und stimmte dem bEM zu – also nach der Kündigung.

Der Arbeitnehmer gewann den Prozess vor dem Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem LAG. Das LAG sah zwar grundsätzlich eine negatove Gesundheitsprognose aufgrund der häufigen Fehlzeiten über Jahre hinweg. Der Knackpunkt war jedoch das mildere Mittel und hier kommt das nicht durchgeführte bEM ins Spiel. Zwar folgt aus der Nichtdurchführung eines bEM nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit einer Kündigung, jedoch muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass auch das bEM nicht dazu geführt hätte, dass man den Arbeitsplatz erhalten kann. Das konnte die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall natürlich nicht beweisen.

Sie äußerte sich verständlich: Wie oft muss man denn ein bEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf „toter Mann“ macht und sich nicht rührt? Das LAG wies zunächst auf die Betriebsvereinbarung hin. Danach muss eine Ablehnung des – auch für den Arbeitnehmer freiwilligen bEM – schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer hatte vorliegend gar nichts gemacht. Nun, legte das LAG weiter fest, hätte der Arbeitgeber das bEM noch einmal richtig anbieten müssen, denn wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (356 Tage) erneut länger als 42 Tage krank ist, so ist ein bEM durchzuführen. Der Arbeitnehmer war zwischen August 2013 und Februar 2014 65 Tage lang krank. Daher hätte ein bEM angeboten werden müssen und der Arbeitnehmer auch richtig aufgeklärt werden müssen.

FAZIT: Ob man das als Arbeitgeber toll findet oder nicht, ist egal. Fakt ist: Ein bEM ist durchzuführen. Dem Arbeitnehmer muss das bEM nachweisbar angeboten werden und er ist vollumfänglich darüber auszuklären, welchen Sinn und welches Ziel das bEM hat und welche Chancen und Risiken sich dadurch für den Arbeitnehmer ergeben, wie genau es abläuft etc. Dies alles ist zu dokumentieren. Dann ist ein Gespräch durchzuführen, in dem im Beisein von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung das Ganze nochmals erörtert wird. Dafür ist ein Termin zu stetzen. Wenn der Arbeitnehmer dazu nicht erscheint, muss ihm eine angemessene Frist zur Äußerung gegeben werden, ob er an einem bEM interessiert ist oder nicht. Wenn das alles durchgeführt wurde, dürfte einer anschließenden krankheitsbedingten Kündigung ohne bEM zumindest das nicht durchgeführte bEM nicht mehr im Wege stehen.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Allgemein

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