10 Aug
2012

Widersprüchliches Verhalten und Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.6.2012 (8 AZR 364/11 – derzeit nur Pressemitteilung PM 48/12) darüber zu entscheiden gehabt, was als Indiz für eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft gelten kann.

Der Fall war wie folgt gelagert: Eine 1978 in der Türkei geborene Frau war zunächst 11 Monate und dann noch einmal 13 Monate befristet beschäftigt worden. Das Ende der letzten Befristung war der 31.1.2010. Im September 2009 teilte man der Frau mit, dass sie nicht entfristet würde. Eine Begründung lautete, dass der Arbeitsplatz wegfiele wegen einer Fusion. Eine andere Begründung lautete, man sei mit ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden. Am 31.1.2010, also zum Ende des Arbeitsverhältnisses, erteilte der Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Gesamtbewertung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Dies entspricht einer Note „gut“.

Die Arbeitnehmerin hat den Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen das AGG auf Schadensersatz verklagt. Sie habe die Stelle nur wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht bekommen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin 2500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gingen in Revision vor das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat beiden Revisionen stattgegeben und den Streit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei festgehalten, dass widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers durchaus ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann. Es zielte dabei auf die Diskrepanz zwischen der Äußerung des Arbeitgebers, man habe die Frau nicht unbefristet übernommen, weil sie schlecht arbeitet, und dem guten Zeugnis hin. Aber auch die Aussage, man nehme sie nicht wegen der Fusion und die Aussage, man nehme sie nicht wegen schlechter Leistungen passten nicht zusammen. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob das Zeugnis ggf. falsch war und ob die beiden anderen Aussagen stimmen. Jedenfalls dürfte es schlecht aussehen für den Arbeitgeber. Er hat sich in zu viele Widersprüche verstrickt.

 

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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