17 Apr
2015

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot nach fristloser Kündigung

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es jedem Arbeitnehmer untersagt, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen bzw. zum Wettbewerber zu gehen und für diesen zu arbeiten. Das ergibt sich aus § 60 Abs. 1 HGB, in dem es heißt:

“Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.” (Anm. d. Verf.: übersetze “Handlungsgehilfe” mit Arbeitnehmer und “Prinzipal” mit Arbeitgeber )

Diese etwas antiquiert anmutende Vorschrift hat es in sich und ist ein arbeitsrechtlicher Dauerbrenner. Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.10.2014 (2 AZR 644/13) eine Entscheidung zu einer solchen Wettbewerbshandlung getroffen.

Ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen auf dem Gebiet der Bahnelektrifizierung war dort schon seit 1975 (!) beschäftigt. Er war außerdem Prokurist. Im Jahr 2011 hatte er sich mit seinem Arbeitgeber vor Gericht über Vergütungsansprüche gestritten. In einer Gerichtsverhandlung gab er etwas zu Protokoll, was der Arbeitgeber für falsch hielt und bezichtigte den Mitarbeiter des Prozessbetruges. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Nach Erteilung der fristlosen Kündigung erstellte der Arbeitnehmer ein Gutachten für die Firma A, arbeitete dann aufgrund eines Arbeitsvertrages für die Firma B und erstellte einen eigenständigen Prüfbericht für die Firma C. In allen 3 Fällen kündigte der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen § 60 HGB (Wettbewerbsverbot) fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer hat gegen alle Kündigungen geklagt. Der Arbeitnehmer gewann auch in letzter Instanz.

Die ursprüngliche fristlose Kündigung wegen Prozessbetruges hielt vor Gericht nicht stand, weil der Arbeitgeber nicht ansatzweise darlegen und beweisen konnte, dass der Arbeitnehmer eine bewusst wahrheitswidrige Angabe gemacht hatte. Es war nicht einmal festgestellt worden, ob die Angaben des Arbeitnehmers wirklich falsch gewesen sind.

Die 3 Kündigungen wegen des verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sah das BAG wie folgt:

Es ist zwar grundsätzlich jedem Arbeitnehmer verboten, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Ein solcher Verstoß gegen § 60 HGB führt ist auch “an sich geeignet” eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Wettbewerbesverbot gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung bekommen hat, die sich später als unwirksam herausstellt. Das gilt grundsätzlich alles. Nur ist eben auch im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist für den Arbeitnehmer in die Waagschale zu werfen:

  • Im Falle der Konkurrenztätigkeit nach einer fristlosen Kündigung verhalten sich beide Vertragsparteien widersprüchlich: Der Arbeitgeber kündigt und verlangt gleichzeitig, dass sich der Arbeitnehmer an den Vertrag hält. Der Arbeitnehmer verstößt gegen einen Vertrag, dessen Wirksamkeit er durch die Kündigungsschutzklage behauptet. Der Wettberwerbsverstoß sei in so einem Fall in einem milderen Licht zu sehen
  • Er hätte die Konkurrenztätigkeit ohne die Kündigung nicht aufgenommen. Eine negative Verhaltsenprognose für die Zukunft ist daher nicht gegeben. Es ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer ohne eine solche Kündigung sich in Zukunft vertragskonform verhalten wird.
  • Ist die Konkurrenztätigkeit eine auf Dauer angelegte oder nur vorübergehend? Die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte nach der Kündigung. Dies spricht dafür, dass es sich um eine Übergangslösung handelte, die durch eine Kündigung nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess wieder hätte beendet werden können.
  • Wurde dem Arbeitgeber ein Schaden zugefügt? Nein.
  • Ein eigenes Konkurrenzunternehmen hatte er nicht aufgebaut.

FAZIT: Der Gang zur Konkurrenz nach einer fristlosen Kündigung kann zwar zur Kündigung berechtigen, jedoch müssen dafür erst sehr viele zusätzliche Hürden vom Arbeitgeber genommen werden.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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