21 Jan
2013

Versetzungsklausel contra festgelegter Arbeitsort

Einige vom BAG in seinem Urteil vom 26.9.2012 (10 AZR 311/11) beantwortete Fragen stellen sich im Arbeitsalltag immer wieder:

1. Wenn im Arbeitsvertrag ein Arbeitsort und eine Versetzungsklausel geregelt sind, kann mich der Arbeitgeber dann an einen anderen Ort versetzen oder gilt nicht vielmehr der im Vertrag „festgeschriebene“ Arbeitsort?

2. Wenn ich schon viele Jahre an einem bestimmten Ort gearbeitet habe, hindert dies nicht eine Versetzung an einen anderen Ort – Versetzungsklausel hin oder her?

Hier gibt es bei Arbeitnehmern oft falsche Vorstellungen von der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Arbeitgebers. 

Der, aus Gründen der Verständlichkeit, verkürzt dargestellte Sachverhalt, war so:

Eine Frau war bei dem Arbeitgeber an dessen Standort in Hannover seit 2000 beschäftigt. Sie hatte selbst dort arbeiten wollen und hatte ein entsprechendes Schreiben erhalten, in dem ihr eine Versetzung nach Hannover angeordnet wurde. Im Arbeitsvertrag gab es eine Versetzungsklausel, nach der es dem Arbeitgeber gestattet war, die Arbeitnehmerin auch dauerhaft an einem anderen Ort zu beschäftigen. 2009 sollte der Standort Hannover geschlossen werden. Die Arbeitnehmerin bekam daher die Versetzung (hilfsweise Änderungskündigung) nach Frankfurt. Sie klagte gegen Versetzung und Änderungskündigung. Sie war der Ansicht, dass schon im Arbeitsvertrag der Arbeitsort Hannover festgelegt worden sei und dass sie darüber hinaus auch schon 9 Jahre dort arbeite und somit die Versetzung nicht rechtmäßig sei.

Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Rechtsauffassung. Die Frau unterlag. Die Versetzung war rechtmäßig. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:

– Wenn es eine wirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gibt, dann ist es ganz gleichgültig, ob in einem Arbeitsvertrag ein Arbeitsort enthalten ist oder nicht. Sofern der Arbeitgeber bei dem Akt der Versetzung an sich auch die Frage der Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer ausreichend würdigt, kann eine Versetzung an einen anderen Ort erfolgen.

Diese Entscheidung bringt nichts Neues. Jedoch ist dies Arbeitnehmern in der Regel nicht bewusst. Zu Beginn des Arbeitsvertrages steht der Arbeitsort und „irgendwo ganz hinten“ steht was von Versetzung. Da es die Regel ist, das Arbeitsverträge nicht bis zu Ende gelesen werden, „vergessen“ Arbeitnehmer, dass sie auch versetzt werden können.

FAZIT: Wenn man partout verhindern will, versetzt zu werden, dann muss man dafür sorgen, dass der Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel enthält. Dann läuft man aber auch Gefahr, dann einem leichter gekündigt werden kann im Falle einer Stilllegung der Filiale, in der man arbeitet. Wer eine wirksame Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag hat, kann versetzt werden.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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