Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in seiner Entscheidung vom 2.11.2012, 6 Sa 1754/12 folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Einer Arbeitnehmerin war am 7.11.2011 die Kündigung zugegangen. Am 25.11.2011 teilte die Arbeitnehmerin ihrem Geschäftsführer mit, dass sie schwanger sei. Dieser meinte daraufhin laut Aussage der Arbeitnehmerin, damit ändere sich wohl die Rechtslage wegen der Kündigung und er werde seinen Anwalt fragen. Am 28.11.2011, dem letzten Tag der Klagefrist, teilte der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin mit, dass man morgen wegen der Kündigung reden werde. Die Arbeitnehmerin war daraufhin der Ansicht, dass der Arbeitgeber davon ausgehe, dass die Kündigung unwirksam sein und dass sie ihren Job behalten werde. Sie erhob also keine Klage. Der Arbeitgeber jedoch teilte der Arbeitnehmerin zuletzt am 5.12.2011 mit, dass er trotz ihrer Schwangerschaft davon ausgehe, dass die Kündigung wirksam sei. Die Arbeitnehmerin erhob Klage am 16.1.2012 und wollte die nachträglich Zulassung der Kündigungsschutzklage erreichen.
Die Arbeitnehmerin unterlag in beiden Instanzen. Auch das Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass sie zumindest vorsorglich zur Fristwahrung Klage erheben musste. Doch der Reihe nach:
Zunächst ist es so, dass auch eine schwangere Frau bei einer Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben muss (BAG Urteil vom 19.2.2009 – 2 AZR 286/07). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt und wenn es kein Zustimmungsverfahren nach § 9 MuSchG gegeben hat.
Die Arbeitnehmerin hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass sie durch die Äußerung des Geschäftsführers am letzten Tag der Klagefrist davon ausging, dass sie ihren Job behalten werde. Das genügte dem Landesarbeitsgericht aber nicht. Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer solange nicht sicher sein kann, wie er keine feste Zusage auf Weiterbeschäftigung oder eine konkrete Vereinbarung auf Weiterbeschäftigung in der Tasche habe. Der Geschäftsführer habe auch nicht arglistig gehandelt, als er ihr am letzten Tag der Frist nebenbei mitteilte, man werde morgen reden. Da hätte der Arbeitnehmerin, so das LAG, klar sein müssen, dass eine Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Die Klägerin habe daher zumindest zur Fristwahrung am 28.11.2011 Klage erheben oder auf eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers dringen müssen, aus der verspäteten Klageerhebung keine Rechte herzuleiten. Beides hat sie unterlassen.
FAZIT: Die Klagefrist ist sehr kurz und setzt Arbeitnehmer unter Druck. Man sollte daher den Druck heraus nehmen, indem man Klage erhebt. Dem Arbeitgeber kann man in einem freundlichen Schreiben mitteilen, dass die Klageerhebung lediglich der Fristwahrung dient und man an einer gütlichen Einigung interessiert ist. Mit Verstreichen der Klagefrist aber ist jegliche Luft auf dem Fall raus. Die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ist dann keinen Pfifferling mehr wert. Wer also seine Chancen wahren will, sollte klagen.