23 Dez
2013

Verbotener Wettbewerb – noch Arbeitnehmer aber schon Geschäftsführer bei der Konkurrenz

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 10.6.2013 (21 Sa 850/12) einen Fall zur Abgrenzung zwischen noch erlaubter Vorbereitungshandlung und schon verbotener Konkurrenztätigkeit entschieden. Ein Arbeitnehmer war noch bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt und war schon zum Geschäftsführer eines bereits aktiven Konkurrenzunternehmens ernannt worden. Dann erfolgte die Eintragung als Geschäftsführer ins Handelsregister. Verstößt das gegen § 60 HGB und wenn ja, was ist die Konsequenz?Der klagenden Arbeitnehmer war Prokurist bei einem Unternehen der Verwaltung von Miet- und Wohungseigentumsanlagen 11 Jahre lang beschäftigt. er beabsichtigte die Kündigungzum 31.12.2011 Sein Chef bat ihn, sich das nochmal zu überlegen aber er lenkte nicht ein und kündigte zum 31.12.2011.

Sein Arbeitgeber beabsichtigte ungefähr zur selben Zeit, eine andere Immobilienfirma zu kaufen. Die Geschäftsführerin dieser anderen Firma lehnte den Verkauf an den Arbeitgeber jedoch ab. Wenig später nach diesem geplatzten deal wurden sich die Geschäftsführerin der Konkurrenzfirma und der klagende Arbeitnehmer einig: Er bekam Geschäftsanteile der anderen Firma und sollte ab 2.1.2012 als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgte aber – wahrscheinlich durch ein Versehen des Notars – schon am 9.11.2011. Zu der Zeit war er noch bei seinem Arbeitgeber angestellt und (NB) deren Prokurist.

Er war also Geschäftsführer der neuen (Konkurrenz)firma und Prokurist bei seinem Arbeitgeber gleichzeitig!

Sein Arbeitgeber bekam dies heraus und kündigte ihm am 14.11.2011 fristlos. Er erhob Kündigungsschutzklage, denn immerhin verdiente er fast 6000 Euro und wollte darauf nicht verzichten.

Er verlor in beiden Instanzen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen in der Eintragung als Geschäftsführer der Konkurrenz mehr als nur eine erlaubte Vorbereitungshandlung. Die fristlose Kündigung war wirksam. § 60 HGB gilt auch dann, wenn darüber nichts im Arbeitsvertrag steht. In § 60 Abs. 1 HGB heißt es:

„Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.“

Zwar ist in der Vorschrift vom „Handlungsgehilfen“ die Rede. Es ist jedoch unstreitig, dass alle Arbeitnehmer von dieser Vorschrift erfasst werden. Hintergrund ist die Treuepflicht/Loyalitätspflicht im Arbeitsrecht. Klar war für das Gericht auch, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Unternehmen um Konkurrenten handelte.

Erlaubte Vorbereitungshandlung wäre es gewesen, Geschäftsanteile zu erwerben. Jedoch ging die Eintragung als Geschäftsführer zu weit. Als Geschäftsführer hat er die Pflicht die Geschicke der Konkurrenzfirma zu lenken, fördern und leiten. Als Prokurist bei seinem Arbeitgeber hat er umfangreiche Vollmachten, um für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dass sich das nicht miteinander verträgt, liegt auf der Hand.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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