10 Dez
2010

Überstunden mit dem Gehalt abgegolten – das geht nicht

von Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

In vielen Arbeitsverträgen sind Regelungen enthalten, nach denen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Eine Anzahl der Überstunden wird nicht genannt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Zum einen wird der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt. Zum anderen ist die Klausel intransparent. Dies war in der juristischen Literatur schon lange eine Binsenweisheit.

Am 1.9.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Klausel in Arbeitsverträgen, mit der die Leistung von Überstunden pauschal durch das Gehalt abgegolten sein soll, unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln für intransparent

Aus einer solchen Regelung ergibt sich nämlich nicht, wie viele Überstunden ggf. zu leisten sind. Man weiß also nicht, wie hoch der Stundenlohn ist. Es ist ja durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber anstelle der vereinbarten 35 Stunden nun 45 Stunden wöchentlich verlangt oder mehr oder weniger – wie auch immer. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung ist bei einer pauschal mit dem Gehalt abgegoltenen Anzahl von Überstunden unklar. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

Wer eine solche Klausel in seinem Arbeitsvertrag hat, kann die Vergütung für die angeordneten und auch abgeleisteten Überstunden einfordern. Zu beachten ist dabei aber, dass der Arbeitnehmer die Beweislast dafür trägt, dass die Überstunden angeordnet und auch tatsächlich erbracht wurden. Dieser Beweis ist schwer zu führen. Jedoch gelingt es leichter, wenn man von vorn herein um die Beweislast weiß. Dann kann man Zeugen und Dokumente schon einmal sichern.

Wie soll man sich aber verhalten, wenn man eine neue Arbeitsstelle antritt und eine solche Klausel im Vertrag findet? Soll man es noch vor Unterzeichnung des Vertrages ansprechen? Das muss von Fall zu Fall entschieden werden. Aus meiner Sicht ist es in der Regel ratsam, zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht gleich den Verfechter für Recht und Gesetz zu spielen. Das kommt nicht gut an. In vielen Positionen wird ein gewisses Maß an Überstunden erwartet. Gegebenenfalls will der Arbeitgeber mit einer solchen Klausel auch testen, ob ein Mitarbeiter einer ist, der nur Dienst nach Vorschrift macht oder ob es sich um jemanden handelt, der einen überdurchschnittlichen Einsatz bringt (der Traum jedes Arbeitgebers). Man muss abwägen und schauen, was die Zukunft bringt. Wenn die Überstunden durch Anerkennung, Karrieremöglichkeiten oder andere Benefits belohnt werden, dann sollte man nicht jede Überstunde auf die Goldwaage legen. Ist der Arbeitgeber aber einer vom Stamme Nimm, dann kann das Wissen um die Unwirksamkeit der Überstundenregel helfen, denn man kann schon mal Beweise sammeln für angeordnete und geleistete Überstunden und die ggf. auch einklagen.

Beachte: Der Verfall von Ansprüchen droht durch Ausschlussfristen. Diese stehen in der Regel „hinten“ im Vertrag/Tarifvertrag.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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