Das Urteil des LAG Hessen ist schon etwas älter (22.3.2010, Az.: 17 Sa 1303/09 – rechtskräftig) und dennoch interessant.
Nach Abschluss von Aufhebungsverträgen kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer ihre Entscheidung bereuen und deshalb rückgängig machen möchten. Es bleibt nur die Anfechtung. Neben einer Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB gibt es noch die Anfechtung wegen Täuschung und Drohung gemäß § 123 BGB. (mehr …)
Es ist immer dasselbe: Einem rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, begleitet von den – sinngemäßen – Worten „Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag oder wir müssen Ihnen kündigen.“ Der Arbeitnehmer geht zum Anwalt, will sich beim Abschluss des Vertrages beraten lassen und fühlt sich abgesichert durch die Rechtsschutzversicherung. Doch die will zumindest im ersten Anlauf in der Regel nicht zahlen und das, obwohl es seit November 2008 eine sehr klare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu gibt.
Im Einzelnen: (mehr …)