13 Mrz
2015

Sexuelle Belästigung – fristlose Kündigung unwirksam

Sexuelle Belästigung ist immer wieder ein Thema – vor allem in den Medien. Es besteht, so scheint es, Unsicherheit darüber, wann eine sexuelle Belästigung vorliegt. Die Berührung der Brust einer Arbeitnehmerin und der verbale Ausdruck der Bewunderung des Busens einer Frau sollte für eine fristlose Kündigung genügen. Im Einzelfall ist dem dann doch nicht so. Eine Entscheidung des BAG vom 20.11.2014 (2 AZR 651/13) macht dies deutlich:

Ein Arbeitnehmer war seit 1996 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Juli 2012 begab er sich in den Waschraum des Betriebs, um sich zu waschen und umzuziehen. Dort traf er auf eine ihm bisher unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens, die mit zwei seiner Kollegen sprach. Er ging zum Waschbecken, um sich zu waschen. Die Kollegen verließen den Waschraum und er begann ein Gespräch mit der Frau. Sie stellte sich zunächst vor das Waschbecken und dann neben den Arbeitnehmer. Im Laufe des Gesprächs sagte er zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte diesen mit der Hand. Sie sagte, dass sie das nicht wünsche und er hielt sich daran, indem er von ihr abließ. Die Frau schilderte den Vorfall ihrem Arbeitgeber, dem Reinigungsunternehmen. Dieses trat an den Arbeitgeber des Mannes heran. Es wurde ein paar Tage später ein Gespräch mit ihm geführt. Er bereute, sagte, er habe sich vergessen, er schäme sich und es tue ihm furchtbar leid, es werde nie wieder vorkommen. Bei der Frau entschuldigte sich der Mann und zahlte ein Schmerzensgeld, woraufhin die Frau die Strafanzeige zurückzog, die sie inzwischen erstattet hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde. Gleichwohl bekam der Mann die fristlose Kündigung. Er klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG und das BAG gaben ihm Recht.

Die sexuelle Belästigung des Klägers gegenüber der Mitarbeiterin des Reinigungsunternehmens sei zwar ein schwerwiegender Verstoß, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Berührung des Busens und die Bemerkung “schöner Busen” sind nicht mehr als sozialadäquate Komplimente zu werten, so das BAG. Es sei jedoch, wie in jedem Einzelfall, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier spreche für den Arbeitnehmer:

  • das Arbeitsverhältnis hat über 16 Jahre beanstandungslos bestanden
  • er hat den Vorfall sofort eingeräumt
  • er hat glaubhaft versichert, dass es keine Wiederholung gibt – es war eine einmalige Entgleisung
  • er hat nach der Tat alles getan, um die Sache wieder gut zu machen und die Frau hatte die Entschuldigung angenommen
  • es war subjektiv unstreitig, dass der Mann davon ausgegangen war, dass die Frau mit ihm flirte und habe daher nicht gewusst, dass sein Verhalten unerwünscht war

Heißt das nun, dass es einen Freischuss in Sachen sexueller Belästigung gibt – einmal Grapschen erlaubt? So ist das Urteil des BAG nicht zu verstehen. Es wird sehr deutlich, dass es sich um einen Einzelfall handelt und dass die Umstände dieses Einzelfalles dazu geführt haben, dass die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt erschien. Für Arbeitgeber heißt das: Immer sauber abwägen, was wirklich sehr schwer ist. Für Arbeitnehmer heißt das: Enthaltsamkeit in jeder Hinsicht (Bemerkungen, Handlungen, Bilder etc.), wenn es nur ansatzweise in Richtung Sexualität geht.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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