Beim Fremdfirmeneinsatz werden immer noch schwerwiegende Fehler gemacht. So auch in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 1749/12) am 24.7.2013 entschieden hat.
Der klagende Arbeitnehmer war Mitarbeiter in einem Reinigungsunternehmen. Das Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über Dienstleistungen im Reinigungsbereich geschlossen. Über den konkreten Einsatz des Klägers gab es zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten keinen schriftlichen Vertrag.
Fakt ist, dass der Kläger im Bereich Facilitymanagement der Beklagten mit folgenden Tätigkeiten betraut war:
Eine schriftliche Fixierung des geschuldeten Leistungsumfangs der Reinigungsfirma gegenüber der Beklagten wurde erst mehr als ein Jahr nach Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten getroffen.
Der Kläger (nota bene: Mitarbeiter der Reinigungsfirma) bekam bei der Beklagten:
Im April 2012 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte. Er wollte festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten aufgrund illegaler Arbeitnehmerüberlassung durch gesetzliche Fiktion ein Arbeitsverhältnis entstanden war.
Er stützte sich dabei auf § 1 Abs. 1 , Satz 1 AÜG,
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.“
auf § 9 Ziffer 1 AÜG:
„Unwirksam sind:
1.Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat“
und auf § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG:
„Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen;“
Der Arbeitnehmer obsiegte in beiden Instanzen. Zu Recht. Die Reinigungsfirma hatte unstreitig keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitnehmer war auch nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages bei der Beklagten tätig geworden. Die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit sprachen für die Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war nicht vom Rahmenvertrag (Reinigungsarbeiten) erfasst. Er hatte ganz andere Aufgaben. Er war in den Betrieb der Beklagten eingegliedert wie ein eigener Arbeitnehmer der Beklagten. Er nutzte ihre Betriebsmittel, bekam von ihren Mitarbeitern Weisungen. Klarer geht es nicht. Das hätte nicht passieren müssen, wenn die Beklagte und die Reinigungsfirma sich bei der Vertragsgestaltung und deren praktischer Umsetzung anwaltlich hätten beraten lassen.