29 Mai
2014

Scheinselbständigkeit: GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer

Das Sozialgericht Dortmund hat am 21.3.2014 (S 34 R 580/13 – bisher nur Pressemitteilung) eine Entscheidung getroffen, die so manchem GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer das Blut in den Adern gefrieren lassen dürfte. Zwar ist es nur ein erstinstanzliches Urteil aber es zeigt wieder einmal, dass mit der Thematik der Sozialversicherungspflicht vorsichtig und sorgfältig umgegangen werden muss.

Ein GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer verfühgte über knapp 50 % der Gesellschaftsanteile. Die Betonung liegt auf dem Wort „knapp“. Er hatte auch keine Sperrminorität, die in der Satzung der GmbH hätte vereinbart werden können. Mit dieser Sperrminorität hätte er die die Geschicke der GmbH maßgeblich beeinflussen können. Diese Rechte hatte er aber nicht. Des Weiteren hatte er sich in seinem Geschäftsführervertrag Rechte zusichern lassen, wie sie normalerweise Arbeitnehmer (wenn auch als leitende Angestellte) zusichern lassen. Er hatte einen Urlaubsanspruch, einen Gehaltsanspruch, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war geregelt usw. Man hatte sogar Rechte aus einem früheren Anstellungsvertrag als Arbeitnehmer noch übernommen. Unbestritten verfügte der Mann über ein herausragendes Fachwissen und für die Firma lebensnotwendige Kundenkontakte. Dies war jedoch für das Sozialgericht irrelevant bei der Beurteilung der Frage, ob der Mann als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer einzustufen war. Fachkenntnisse und tolle Kundenkontakte sind typisch gerade auch für leitende Angestellte in kleinen Firmen. Es ist davon auszugehen, dass die Firma, die nun Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!) für 4 Jahre nachzahlen muss, in Berufung gehen wird. Dennoch ist das Urteil gut geeignet, zu demonstrieren, dass man das Thema Scheinselbstständigkeit nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte.

Was hilft bei GmbH´s: 50 % plus x sind ein gutes Indiz (d.h., noch keine Garantie) für die Selbstständigkeit, das Innehaben einer Sperrminorität auch oder die Regelung in der Satzung, dass Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen, sind Indizien, die für die Selbstständigkeit sprechen. Das selbe gilt auch für ein Alleinvertretungsrecht und die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB, d.h., wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer mit sich selbst Geschäfte schließen kann, ist auch das ein Indiz für die Selbstständigkeit.

FAZIT: Auch und gerade beim Thema Scheinselbstsändigkeit gilt: Vorher prüfen lassen und im Zweifel lieber pessimistischer schätzen. Es kann sehr, sehr teuer werden und – was viele nicht wissen – die Rentenversicherung hat den Zoll und damit die Staatsanwaltschaft im Schlepptau…

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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