29 Apr
2013

Rückzahlungsklauseln – Fortbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hatte wieder einmal zum Thema Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten zu entscheiden; 21.8.2012, Az.: 3 AZR 698/10. Der Fall ist für den betroffenen Arbeitgeber sehr bitter:

Der Arbeitgeber betreibt ein Ingenieurbüro. Er bildet seine Mitarbeiter zu Kfz-Prüfingenieuren aus. Die Ausbildung dauert 6 Monate und ist ziemlich teuer. Der Arbeitgeber wollte sich mit einer Rückzahlungsklausel absichern. Diese lautete auszugsweise:

㤠10

 Abbruch der Ausbildung. Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und gegebenenfalls nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind. ….

Der Mitarbeiter absolvierte 5 Monate der Ausbildung und ging dann zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem er die Ausbildung, also noch einen Monat, abschloss. Der zu Recht ziemlich angesäuerte Arbeitgeber verlangte nun von seinem Ehemaligen die Erstattung der folgenden Kosten aufgrund der Klausel § 10:

Insgesamt 7.177,00 Euro. Diese setzten sich zusammen aus Übernachtungskosten (57 Ü á 25 Euro), KOsten für praktische Ausbildungstage (26 Tage à 50 Euro) und Fahrtkosten in Höhe von 1.482 Euro (30 ct pro Kilometer, die er mit dem Firmenwagen zurückgelegt hat). Der Arbeitnehmer wehrte sich und meinte, die Klausel sei unwirksam, denn sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Arbeitgeber hält dem entgegen, dass die Klausel zum einen wirksam sei. Zum anderen müsse der Arbeitnehmer auch dann zahlen, wenn die Klausel unwirksam sei, denn sein Anspruch ergebe sich aus dem Bereicherungsrecht.

Der Arbeitgeber war in beiden Punkten auf dem Holzweg. Er verlor die Klage in allen 3 Instanzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, muss die Rückzahlungsklausel so klar formuliert sein, dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten präzise nachvollziehen kann. Der Arbeitnehmer muss wissen, was auf ihn zukommt. Dazu hätte der Arbeitgeber zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Kosten angeben müssen (Kilometerpauschalen für Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.) Da er das nicht getan hat, war die Klausel unwirksam.

FAZIT: Bei Rückzahlungsklausel, die ja durchaus im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, sollte eine genaue Formulierung durch einen Anwalt erfolgen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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