Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch zu deren Vorteil für viel Geld und mit einigem Zeitaufwand ausbilden lassen, dann ist es verständlich, dass sie verhindern wollen, dass der Arbeitnehmer sich mit dem neu erworbenen Wissen und somit größerer Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt gleich wieder aus dem Staub macht, um bei der Konkurrenz anzuheuern.
Es muss also eine Regelung her, die das verhindert. Und da fängt es schon an. Wenn Sie als Arbeitgeber hier nicht genau arbeiten, können Sie leicht Schiffbruch erleiden. Ihr Arbeitnehmer entschwindet zur Konkurrenz und Sie bleiben auf den Kosten sitzen.
Die AGB-konforme Formulierung von arbeitsvertraglichen Klauseln war schon oft Thema in diesem Blog. Jetzt gibt es dazu wieder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.5.2013 (3 AZR 103/12).
Das Bundesarbeitsgericht hält darin an seiner ständigen Rechtsprechung zur Transparenz solcher Klauseln fest.
Zum Sachverhalt:
Eine Fluggesellschaft hatten in ihren Standard-Arbeitsverträgen mit Piloten folgende Formulierung getroffen (aus dem Tatbestand des Urteils des BAG v. 28.5.2013 3 AZR 103/12):
„…1. Der Arbeitnehmer/Pilot ist für die Aufstellung und Aufrechterhaltung seiner Lizenzen und Berechtigungen selbst verantwortlich.
2. Die Kosten für erforderliche Type-Ratings übernimmt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer/Pilot ist allerdings zur vollen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Type-Ratings kündigt, oder wenn er seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird.
3. Für jeden Monat der weiteren Beschäftigung nach Ende des Type-Ratings werden 1/24 der Kosten erlassen. Fällige Rückzahlungsforderungen werden gegen noch ausstehende Restforderungen aufgerechnet. Der Zahlungsübersicht ist aus der Anlage 2 ersichtlich.“
Der Pilot war Ende August 2007 in das Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft eingetreten. Es war im Arbeitsvertrag auch vereinbart, dass der Vertrag mit dem Erstflug der Supervision D beginne sollte und dass eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht zulässig ist.
Der Beklagte hatte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die Musterberechtigung für das Flugzeug D und wurde vom Arbeitgeber bis 18.10.2007 darin ausgebildet. Bis zum 9.11.2007 fand jedoch der Erstflug nicht statt, woraufhin der Pilot kündigte und um Mitteilung der Höhe der Ausbildungskosten bat. Diese betrugen 18.000 Euro, die der klagende Arbeitgeber nun verlangte.
Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Kündigung vor Vertragsbeginn noch gar nicht möglich war und dass der Pilot aufgrund seiner Eigenkündigung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei.
Der Arbeitgeber unterlag in allen 3 Instanzen. Wie die meisten Arbeitsverträge so war auch dieser einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 305 ff. BGB.
Aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass standardisierte Klauseln in Arbeitsverträgen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
Für die Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten heißt das, dass nicht jede Eigenkündigung die Rückzahlungsverpflichtung auslösen darf. Es muss differenziert werden. Es kann schließlich sein, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten den Arbeitnehmer zur Kündigung bewegt. Es kann auch verhaltensunabhängige Ursachen für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers geben, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. In diesen Fällen, kann der Arbeitnehmer nichts dafür, dass es zum Ende des Arbeitsverhältnisses kommt.
Wenn Sie es als Arbeitgeber richtig machen wollen, muss in einer Rückzahlungsklausel zumindest enthalten sein, dass die durch den Arbeitgeber verursachte Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Rückzahlungsverpflichtung nicht auslöst.
Anwaltlicher Rat vor Abschluss der Arbeitsverträge ist hier sinnvoll, da es ja oft mehrere Fälle betrifft.