Der Regionaldirektor einer Versicherungsmaklerin hatte gekündigt. Der Arbeitgeber verlangte per Klage einen Provisionsvorschuss in Höhe von rund 4.700 Euro zurück, weil zwar Vertragsabschlüsse vermittelt worden, jedoch keine Prämien der Versicherungsnehmer geflossen waren. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht. Auf die Revision des Arbeitnehmers hob das BAG (21.1.2015, 10 AZR 84/14) das Urteil des LAG auf und verwies den Streit an das LAG zurück.
In seinem Arbeitsvertrag war, wie in dieser Branche üblich, eine Vermittlungsprovision enthalten. Die Provision wurde als Vorschuss bezahlt. Im Arbeitsvertrag hatte der Arbeitgeber auf nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen verwiesen. Der Provisionsanspruch wurde des Weiteren laut einer Klausel im Arbeitsvertrag an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer diese Provisions- und Stornohaftungsbedingungen anerkennt. Er kannte sie nicht und sie waren ihm auch nicht vorgelegt worden. Man hatte sie nicht einmal genauer bezeichnet als wie folgt:
“Sämtliche vorgenannten Provisionen unterliegen so genannten Stornohaftungsbedingungen. “
Das BAG hat mehrere Gründe gefunden aufgrund derer die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.
Unzulässig sei die Klage, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Das BAG konnte jedoch nicht entscheiden und die Klage als unzulässig abweisen, weil weder Arbeitsgericht noch LAG dem Arbeitgeber die Gelegenheit gegeben haben, zu dem unbestimmten Klageantrag Stellung zu nehmen und diesen ggf. nachzubessern. Ein richterlicher Hinweis wäre aber nach § 139 ZPO erforderlich gewesen.
Das BAG sah grundsätzlich keine Probleme darin, dass Vorschüsse gezahlt und ggf. auch wieder zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber hatte es jedoch versäumt, genau darzulegen, welche konkreten Verträge denn “notleidend” geworden waren. Er hatte nur pauschal zurückgefordert.
Ein wesentlicher Punkt, der hier auch für Arbeitgeber in der Vertragsgestaltung wichtig ist, ist die Intransparenz der Stornohaftungsbedingung. Diese Klausel (siehe oben) scheitert an § 307 Abs. 1 BGB, in dem es heißt:
“Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.”
Der Arbeitgeber konnte nämlich seine Rückforderungsansprüche nicht ganz einfach auf die Stornohaftungsbedingungen stützen. Der Arbeitnehmer kannte diese nicht, sie waren ihm nicht zugänglich gemacht worden und wurden nicht einmal in den Prozess eingeführt. Das benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Der Arbeitgeber war somit der zusätzlichen Anspruchsgrundlage für seine Rückforderung beraubt.
Jetzt ist es am Arbeitgeber, jeden einzelnen Fall der Rückforderung aufzuschlüsseln und auch darzulegen und zu beweisen, dass er versucht hat, das Geschäft zu retten. Ob ihm das gelingt ist fraglich.
Für Arbeitgeber ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass Rückforderungen von Provisionen möglich sind, wenn man sie transparent regelt. Werden Regelwerke in Bezug genommen, die nicht im Vertrag selbst zu finden sind, so ist dem Arbeitnehmer deren Kenntnisnahme zu ermöglichen und auch zu dokumentieren.