9 Okt
2014

Rechtsfolge bei nicht mehr „vorübergehender“ Arbeitnehmerüberlassung

Das BAG hat am 3.6.2014 (9 AZR 111/13) erneut zu der Frage entschieden, was die Rechtsfolge einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist und seine Rechtsprechung vom 10.12.2013 (9 AZR 51/13), die in diesem Blog am 13.1.2014 besprochen wurde, bestätigt.

Eine Agentur für Gesundheitsfachberufe – G – hatte im Jahre 2008 eine Krankenschwester eingestellt und seit Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein Krankenhaus verliehen. Die Firma G, bei der die Frau einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, verfügt über die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf den Arbeitsvertrag der klagenden Arbeitnehmerin und der Firma G waren die Tarifverträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und den Gewerkschaften des DGB anwendbar.

Die Krankenschwester klagte nun gegen den Krankenhausbetreiber unter anderem auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem Krankenhausbetreiber ein Arbeitsverhältnis bestehe und dass man sie arbeitsvertragsgemäß beschäftigen und bezahlen möge.

Sie berief sich darauf, dass die Überlassung an das Krankenhaus nicht mehr „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist, in dem es heißt:

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.

Auch wenn die Firma G eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe, folge aus der rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhausbetreiber entstanden sei. Rechtsmissbrauch liege deshalb vor, weil der Krankenhausbetreiber den günstigen Tarifvertrag der Zeitarbeit nutze um einen dauernden Personalbedarf zu befriedigen. Außerdem verstoße der Krankenhausbetreiber gegen die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG vom 19.11.2008), die dem Arbeitnehmer einen gewissen Mindestschutz gewährleiste, denn er entziehe sich seiner typischen Arbeitgeberpflichten.

Die Frau unterlag in allen 3 Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, dass es außerhalb der im AÜG geregelten Fälle keine gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gibt. Im AÜG ist klar geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher nur dann entsteht, wenn der Verleiher die Erlaubnis zur Überlassung nicht hat. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften hält das BAG nach wie vor nicht für angezeigt. Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch vor, denn laut BAG kann man ein Recht nur missbrauchen, das man hat. Für den Missbrauch ist also Voraussetzung, dass eine zulässige Handlung nur zum Nachteil des Vertragspartners verwendet wird. Die nicht mehr nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist aber gesetzlich nicht zulässig. Ein Verleiher und ein Entleiher, die dauerhaft Arbeitnehmerüberlassung betreiben, verstoßen gegen das Gesetz. Sie missbrauchen es also gerade nicht. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Gesetzesverstöße zu ahnden. Wenn er das nicht tut, bleibt das Gesetz ein Papiertiger.

FAZIT: Noch haben Arbeitgeber also die Möglichkeit mit Verleihfirmen, die die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung haben, die Dauerüberlassung zu leben. Es sei denn, der Betriebsrat macht ihnen einen Strich durch die Rechnung….

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com