Es hört nicht auf. Immer dann, wenn man als Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden möchte, sucht man nach Gründen, die zu einer Abmahnung oder gar Kündigung berechtigen. Beliebt ist da neben der Spesenabrechnung auch die private Nutzung von Handy und Co. Am 10.10.2013 hatte das Landesarbeitsgericht Hessen (12 Sa 312/09) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber dem Leiter seiner Marketingabteilung wegen der privaten Nutzung des Diensthandys gekündigt hatte.
Die klagende Führungskraft war schon seit dem Jahr 1996 bei dem Arbeitgeber beschäftigt und hatte seit dem Jahr 2000 ein Mobiltelefon zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Zwischen den den Parteien des Arbeitsvertrages kriselte es schon länger. Der Marketingleiter hatte im Jahr 2008 schon mehrerer Abmahnungen wegen verschiedener -mutmaßlicher – Verstöße bekommen und deswegen auch schon einen Anwalt beauftragt. Er hatte dann mit seinem Diensthandy mit einer Kollegin telefoniert, die in Kürze aus der Elternzeit zurückkehren würde und einige Male mit seinem Anwalt. Insgesamt telefonierte er nachweislich 107 Minuten und verursachte Kosten in Höhe von 17,61 Euro netto. Ihm wurde insgesamt 4 Mal teilweise außerordentlich, teilweise ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber meinte es also wirklich ernst mit seinem Beendigungswunsch. Grund für die Kündigungswelle waren die privaten Telefonate mit dem Diensthandy. Der Kläger hatte ausgeführt, dass ihm bei der Übergabe des Handys gesagt worden sei, er könne es ruhig auch mal privat nutzen. Eine gegenteilige Äußerung habe er vom Arbeitgeber nie gehört – auch später nicht. Der Arbeitgeber teilte dazu mit, dass er bereits 2005 allen Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet habe, eine zweite PIN und damit die separate Abrechnung privater Telefonate zu ermöglichen. Darin sollte wohl ein Verbot privaten Telefonierens gesehen werden. Leider war das dem Landesarbeitsgericht nicht klar genug. Es vertragt zum einen die Ansicht, dass das Telefonat mit der Kollegin zumindest teilweise dienstlich sei. Zum anderen sei überhaupt nicht klar und deutlich von der Beklagten kommuniziert worden, dass das private Telefonieren mit dem Diensthandy verboten sei. Insofern konnte die klagende Führungskraft auch nicht gegen Pflichten verstoßen. Es hatte diese Pflichtr „Unterlassung privater Telefonate“ überhaupt nicht.
In diesem Fall ist es für den Arbeitgeber dumm gelaufen. er hätte sich klarer ausdrücken müssen. Wahrscheinlich wollte und konnte er das aber gar nicht, denn er wollte diesen einen Arbeitnehmer loswerden. Vermutlich war es ihm bei den anderen Arbeitnehmern egal, ob sie -gelegentlich – privat telefonieren.
Wichtig ist aber noch: Wenn ein klares Verbot für privates Telefonieren seitens des Arbeitgebers ausgesprochen ist und auch tatsächlich gelebt wird, berechtigt der Verstoß zu einer fristlosen Kündigung.