5 Jun
2014

Personalgespräch unter Zeugen – Anspruch darauf?

Arbeitnehmer haben in Konfliktsituationen mit ihrem Arbeitgeber immer wieder den Wunsch, dass Personalgespräche unter Zeugen stattfinden. Es soll ein Betriebsratsmitglied, der eigene Anwalt oder eine sonstige Vertrauensperson mitgehen. Der Wunsch ist verständlich. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber den ebenso nachvollziehbaren Wunsch, dass der Arbeitnehmer allein kommt. Hintergrund kann vieles sein. Einer ist aus juristischer Sicht ganz wesentlich: Vor Gericht ist der Arbeitnehmer der klagt oder verklagt wird, selbst Partei und nicht Zeuge. Der Arbeitgeber ist oft eine juristische Person und seine handelnden Personen (außer Geschäftsführer und Vorstand) sind im Prozess Zeugen. Es ensteht also ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Beweislage zugunsten des Arbeitgebers. Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 13.12.2013 (13 Sa 1446/13) einen solchen Fall entschieden, in dem es sich auch auf die Rechtsprechung des BAG vom 15.5.2013 (7 AZR 665/11) beruft.

Eine Arbeitnehmerin hatte 3 Abmahnungen bekommen und wollte mit ihrer Klage deren Entferung aus der Personalakte erreichen. Eine Abmahnung war sachlich nicht richtig und musste deshalb raus. Eine war rechtlich in Ordnung und blieb daher drin und eine war am 10.7.2012 erteilt worden, weil die Frau am 9.7.2012 nicht zu einem Personalgespräch gekommen war. Die Frau hatte aber bei der Personalleiterin darum gebeten, den Termin zu verschieben, damit sie noch eine Vertrauensperson hinzuziehen kann. Das gewährte ihr die Personalleitung nicht, sie erschien daraufhin nicht zum Gespräch und wurde abgemahnt.

Das Arbeitsgericht und auch das LAG verwiesen auf die Rechtsprechung des BAG: Es kann sein, dass der Arbeitnehmer in einem Personalgespräch erstmals mit Dingen konfrontiert wird, wie zum Beispiel einer Anhörung vor einer Verdachtskündigung. Dies kann den Arbeitnehmer überraschen. In solchen Fällen muss er eine Vertrauensperson hinzuziehen dürfen. Die Grenze ist nach BAG-Rechtsprechung dann erreicht, wenn der Zweck des Gesprächs durch die Anwesenheit einer dritten Person gefährdet wird oder andere berechtigte Interessen des Arbeitgebers dagegen sprechen. Der Arbeitgeber muss diese Gründe, die gegen die Hinzuziehung einer Vertrauensperson sprechen, darlegen und beweisen.

Man wird dabei auch Unterschiede machen müssen hinsichtlich der Person. Hier ist es, wie immer, wichtig, sich den Einzelfall genau anzusehen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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