Das Recht auf Arbeitsunterbrechung, also das Einlegen einer Pause und die Pflicht des Arbeitgebers, diese Pause auch zu gewähren ist die eine Seite der Medaille. Ob die Pausenzeit auch vergütet wird ist die andere Seite. Es herrscht der verbreitete Irrtum, dass Pausenzeiten vergütet werden müssen.
Das dem nicht so ist, hat kürzlich das LAG Köln (9 Sa 887/13 vom 17.4.2014) entschieden.
Ein Arbeitnehmer arbeitete als Flugsicherheitskraft bei einem Unternehmen der Fug- und Industriesicherheit. In einer Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers waren unter anderem die Pausen geregelt. Darin gab es eine Klausel, dass innerhalb einer Schicht nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine zusätzliche Ruhepause von 30 Minuten angeordnet werden kann.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen angewiesen, Pausen einzulegen. Der Arbeitnehmer wollte nun diese Zeiten bezahlt haben, weil er sagte, dass die Aufforderung zur Arbeitsunterbrechung unzulässig gewesen wäre. Er bekam nur einen Bruchteil dessen zugesprochen, was er beantragt hatte.
Das Gericht führte dazu aus:
FAZIT: Pausen sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Gleichwohl sind sie einzuhalten. Das gebietet das Arbeitszeitrecht. In vielen Arbeitsverhältnissen ist aber tarif- oder arbeitsvertraglich geregelt, dass die Pause bezahlt wird.