21 Feb
2015

Fristlose Kündigung und Urlaubsgewährung – entweder oder?

In dem Fall, den das BAG am 10.2.2015 entschieden hat (9 AZR 455/13 – bisher nur Pressemitteilung), wollte es ein Arbeitgeber ganz richtig machen. Es ist ihm auch nicht zu verübeln, dass er fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte und für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub vornahm. Das geht so nicht, bekam er vom BAG zu hören. Der Arbeitgeber hatte aber dennoch Glück im Unglück …

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hatten im Streit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich hatten sie, wie das so üblich ist, alle wechselseitigen Ansprüche abschließend geregelt. Die Regelung, die die Parteien getroffen haben, lautete wie folgt:

“Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.”

Der Arbeitnehmer klagte gleichwohl auf Abgeltung, also Bezahlung, von 15,5 Urlaubstagen. Er scheiterte nur wegen der Regelung im Vergleich, die zukünftige Ansprüche kategorisch ausschloss.

Das BAG schrieb dem Arbeitgeber dennoch ins Stammbuch: Wenn ein Arbeitgeber fristlos und dann noch hilfsweise ordentlich kündigt, ist die Gewährung von Urlaub für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht möglich. Wenn der Arbeitgeber Urlaub gewähren möchte, dann muss er dies vorbehaltlos tun und auch das Urlaubsentgelt VOR dem Urlaubsantritt bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsentgelts (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld) vor Urlaubsantritt ergibt sich aus § 11 Abs. 2 BUrlG.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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