13 Feb
2014

Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber nicht einladen bei Vertrauensverlust

§ 82 SGB IX ist für schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst ein scharfes Schwert und schwebt als solches über potentiellen Arbeitgebern. In der Vorschrift heißt es:

„Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. ……“

Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass ihm die fachliche Eignung für eine Stelle nicht fehlt, dann muss er zwingend zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Versäumt der öffentliche Arbeitgeber dies, dann stellt die Nicht-Einladung ein nahezu unwiderlegbares Indiz für eine Diskriminierung (AGG!) dar und führt damit zu einem Schadensersatzanspruch des schwerbehinderten Menschen gegen den öffentlichen Arbeitgeber.

Dies dachte sich auch der klagende Arbeitnehmer in dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 19.12.2013, 17 Sa 1158/13). Jedoch hatte er ein „winziges“ Detail übersehen und deshalb verloren:

Er war 15 Jahre lang beim Land NRW als IT-Fachkraft beschäftigt. Eingesetzt war er beim Hochsauerlandkreis. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Land NRW endete 2012. Ihm war von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, illegal Downloads vorgenommen zu haben. Es wurde ihm fristlos gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht hatte man sich auf die Beendigung per Vergleich geeinigt. Der Mann bewarb sich erneut. Diesmal 2013 beim Landkreis direkt. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er trotz fachlicher Eignung nicht eingeladen. Er klagte und verlangte Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Vorschriften des AGG. Er sei wegen seiner Behinderung nicht eingeladen worden. Der Verstoß gegen § 82 SGB IX belege das unwiderlegbar. Der Arbeitgeber konnte sich aber mit nachvollziehbarer Argumentation dennoch retten:   Er trug vor, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer seit den illegalen Downloads dahin sei. Aus diesem Grund sei keine Einladung erfolgt.

Das LAG folgte dieser Argumentation, auch wenn der Arbeitnehmer einwandt, dass es sich um einen anderen Arbeitgeber handele. Der Arbeitnehmer hatte nämlich noch vorgetragen, dass er vorher beim Land angestellt war und sich nun um eine Stelle beim Landkreis bewarb. Das LAG ließ das alles mit folgender Begründung nicht gelten:

  1. Zwar liege ein Indiz für eine Diskriminierung vor, denn § 82 SGB IX sei unstreitig verletzt.
  2. Aber: Dieses Indiz wurde widerlegt, weil eindeutig weder die Behinderung noch die fachliche Eignung Grund für die Nicht-Einladung waren. Einziger Grund war das frühere Verhalten des Arbeitnehmers.
  3. Dass es sich formal um unterschiedliche Arbeitgeber handelte, spielte keine Rolle, weil eine große Nähe zwischen den beiden Arbeitgebern und auch zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem potenziellen bestanden hat.

FAZIT: Behinderung ist kein arbeitsrechtlicher „Freifahrtschein“. Hinsichtlich des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendigen Vertrauensverhältnisses  und hinsichtlich der Pflicht zu vertragsgemäßem Verhalten gelten die selben Regeln, wie für Menschen ohne Behinderung.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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