Endlich mehr Klarheit im Urlaubsrecht!
Am 19.6.2012 (Az.: 9 AZR 652/10) hatte das Bundesarbeitsgericht erneut über einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer war bis 31.7.2008 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte noch 16 Urlaubstage, die er während des Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte. Anfang Januar 2009 begehrte er die Abgeltung des Anspruchs. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen. Sie hatten die alte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Danach musste der Urlaubsabgeltungsanspruch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Eine Übertragung auf die ersten 3 Monate des Folgejahres war nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigten. Dies galt auch für den Abgeltungsanspruch, weil dieser als sogenanntes Surrogat (direkter Ersatz) des Urlaubsanspruchs gesehen und demnach auch so behandelt wurde. Die Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs war mit entsprechenden Unsicherheiten und Risiken verbunden.
Damit ist jetzt Schluss: Das Bundesarbeitsgericht vertritt nun die Ansicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch in jedem Fall ein reiner Geldanspruch ist. D.h. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der bestehende Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Dieser unterliegt nur der Verjährung bzw. arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen.
Hierbei ist Vorsicht geboten: Ausschlussfristen sind oft extrem kurz. Man muss also bei drohender Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. spätestens beim Ausspruch einer Kündigung, seinen Urlaubsabgeltungsanspruch beziffern und ggf. auch schon geltend machen.
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