17 Okt
2013

Müssen Arbeitgeber jedem Teilzeitwunsch entsprechen? – Fester Urlaub zwischen den Jahren einklagbar?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.6.2013 (9 AZR 786/11) über einen sehr ungewöhlichen Teilzeitwunsch eines Piloten zu entscheiden gehabt.

Der Mann stellte bei seinem Arbeitgeber den Antrag, dass man seine Arbeitszeit um 3,29 % verringern möge. Zur Verteilung äußerte er den Wunsch, dass er jeweils zwischen dem 22.12. eines Jahres bis zum 2.1. des Folgejahres nicht zu arbeiten habe.

Der Arbeitgeber lehnte dieses Begehren ab. Vor dem Arbeitsgericht obsiegte der Arbeitnehmer noch. Das Landesarbeitsgericht und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht gaben aber dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auch in einem solch geringen Umfang. Das Gesetz hält keine Mindestgrenze beim Reduzierungswunsch bereit. Das Bundesarbeitsgericht hielt dem klagenden Arbeitnehmer zugute, dass seinem Wunsch nach Verringerung in diesem Umfang keine betrieblichen Gründe entgegen stünden. Es sei auch möglich, den Wunsch nach Verringerung mit dem Wunsch nach Verteilung zu verbinden. Dennoch bekam der Arbeitgeber recht. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB verankert ist und in dem es heißt:

„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

Der Wunsch des Arbeitnehmers widerspricht nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dem Sinn und Zweck des Teilzeitanspruchs. Der Teilzeitanspruch soll es ermöglichen, von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit zu wechseln und somit Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Der klagende Arbeitnehmer habe aber die Rechte aus dem TzBfG zweckentfremden wollen. Er habe eine bestimmte Arbeitszeitverteilung erreichen wollen, auf die er ohne Reduzierung der Arbeitszeit keinen Anspruch gehabt hätte. Er wollte garantierte Freistellung zwischen den Jahren, zu einer Zeit im Jahr also, zu der sehr viele Arbeitnehmer Urlaub haben wollen. Er wollte sich § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entziehen, in dem es heißt:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Wenn sein Wunsch durchgegangen wäre, hätte er sich nie in die Abwägung der Interessen aller Arbeitnehmer untereinander und der des Unternehmens begeben müssen. Er wäre fein raus gewesen. Dass das nicht geht, hat das Bundesarbeitsgericht unmissverständlich festgestellt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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