19 Mrz
2015

Mobbing und Mimosen – für Schadensersatz hängen die Trauben hoch

Das Landesarbeitsgericht München hat 30.10.2014 (Az.: 4 Sa 159/14) über eine Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers zu entscheiden gehabt, der sich gemobbt fühlte bzw. behauptete gemobbt worden zu sein. Und da sind wir schon bei des Pudels Kern:

Sich “gemobbt fühlen” ist etwas, das rein individuell im inneren des Betroffenen abläuft und das nicht von außen überprüft werden kann. Ein Gefühl hat immer nur und ausschließlich mit demjenigen zu tun, der das Gefühl hat. Das ist hart und zeigt zugleich die große Chance, die darin liegt. Wenn ich etwas fühle, dann ist dieses Fühlen Verhalten. Verhalten kann ich ändern. Jetzt.

Die andere Seite ist die juristisch nachweisbare systematische Schikane und Anfeindung oder Diskriminierung eines Menschen durch einen oder mehrere andere, die sich von außen beobachten, einschätzen und somit nachweisen lässt. Das ist Mobbing und kann zu einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen führen.

In dem Fall, den das LAG München schon zum zweiten Mal auf dem Tisch hatte, ginbg es um folgendes:

Ein Arbeitnehmer war seit 8 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. In seiner ersten Klage berief er sich zunächst auf 3 und später auf – im Kern – 7 Vorfälle. Der Vorgesetzte hatte an einem Tag zu ihm gesagt, er solle nicht krank feiern, an einem weiteren Tag, er passe nicht ins Team und am 3. Tag, er werde ihn nicht befördern. Dies ist die verkürzt dargestellte Version. Der Kläger hatte zunächst nur sich selbst als Beweis (Parteivernehmung) angeboten und nicht auch seinen Chef als Zeugen, was aber möglich gewesen wäre. Er verlor daher beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht. Das LAG kam zu dem Schluss, dass er den Beweis des Mobbings schuldig geblieben war und die Parteivernehmung nur hilfsweise in Frage komme, wenn es keinen Zeugenbeweis gebe. Ansonsten sehe es zwar die Möglichkeit, dass es gegebenenfalls Ansatzweise in Richtung Mobbing gehen könnte (systematische Anfeindung). Das wurde aber nicht weiter geprüft, weil das LAG davon ausging, dass der Kläger den Beweis schuldig geblieben ist. Der Kläger zog vors BAG und dieses wies die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an das LAG München zurück. Das BAG wies das LAG darauf hin, dass es die Parteivernehmung des Klägers hätte durchführen müssen.

Dies geschah nun und auch der Chef des Klägers wurde als Zeuge vernommen. Beide Herren wurden von der 4. Kammer des LAG München für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft gehalten. Das LAG kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem Chef um eine sehr direkte und unverblümte Führungspersönlichkeit handle und bei dem Kläger um einen sehr empfindlichen Mitarbeiter. Die Vorgänge, die das Gericht nach der Einvernahme der beiden Herren als bewiesen vorliegen hatte, waren die Folgenden:

  • der Chef hatte die häufigen Krankheitszeiten gerügt. Von “Krankfeiern” war keine Rede, man habe es aber zwischen den Zeilen hören können.
  • der Kläger hat selbst geäußert, hohe moralische Werte zu haben und die anderen (Chef und Kollegen) seien alle korrupt
  • der Chef hatte gesagt, dass der Kläger nicht befördert wird, weil er mit dessen Leistung nicht zufrieden war
  • der Chef hatte dem Kläger Konsequenzen angedroht, wenn sich der Kläger nicht an Arbeitsanweisungen halte
  • es habe mit dem Kläger Gespräche gegeben, weil der Chef ihn als Low Performer sah

Der Vorgesetzte gab dann noch an, dass er 8 Mitarbeiter habe und 80 % seiner Zeit für den Kläger “draufgehe”.

Das LAG hat dazu abschließend festgestellt, dass es sich mitnichten, nicht einmal ansatzweise, um ein systematisches Anfeinden handele und auch nicht um eine Diskriminierung. Zwar seien die Vorwürfe des Vorgesetzen nicht immer berechtigt gewesen, es handele sich jedoch um ganz normale Konflikte am Arbeitsplatz gewesen. Wenn es doch mehr gegeben hätte, was einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde, so hat dies der Kläger weder vorgetragen noch bewiesen.

Das Urteil zeigt, dass bei Mobbingvorwürfen eine gute eine Selbstreflektion beim Arbeitnehmer unbedingt von Nöten ist, um sich darüber klar zu werden, ob das Mobbing ein gefühl bleibt oder ob es sich um beweisbare Tatsachen handelt oder – dritte Variante – ob es sich zwar um Mobbing handelt, das aber nicht bewiesen werden kann.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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