3 Dez
2012

Lohnabrechnung und Ausschlussfrist – Ein Fall für Treu und Glauben

Mit dem Thema Ausschlussfrist habe ich mich in diesem Blog schon des Öfteren beschäftigt. Es ist aber auch wirklich wichtig immer wieder auf diese fiesen kleinen Biester, die meist am Ende von Verträgen zu finden sind, hinzuweisen. In fast allen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen sind sie heute zu finden. Manchmal – in Tarifverträgen – nur wenige Tage kurz. Manchmal auch einige Monate lang. Selten jedoch länger als 6 Monate. Der Standard sind die vom Bundesarbeitsgericht für Arbeitsverträge abgesegneten 3 Monate. Das heißt im Klartext: Ein Anspruch, der nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht wird, ist verfallen – futsch – unwiederbringlich verloren. Die Ausschlussfrist muss dabei vom Gegner nicht einmal geltend gemacht werden, wie etwa die Einrede der Verjährung (Dort gilt: Wenns der Gegner nicht merkt, darf das Gericht ihn nicht drauf hinweisen und der andere, der sich des Anspruchs berühmt, hat Glück gehabt.). Eine Ausschlussfrist ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Liegt dem Gericht also der Arbeitsvertrag vor, wird die Ausschlussfrist unweigerlich geprüft.

Es gibt jedoch Hoffnung und die heißt „Treu und Glauben“. Der Grundsatz von Treu und Glauben durchzieht das gesamte Rechtssystem. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist bedeutet er, dass der jeweils andere Teil (also der, der, gegen den sich der Anspruch richtet), nicht auf die Ausschlussfrist berufen darf, wenn sein Vertragspartner aufgrund einer Handlung des Anspruchsgegners darauf vertrauen durfte, dass sein Anspruch erfüllt werden würde. Klingt kryptisch? Ein Beispiel:

Ein Arbeitgeber erteilt Lohnabrechnungen, in denen er ein bestimmtes Gehalt und den Stand eines Arbeitszeitkontos ausweist. Das  Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 28.7.2010, Az.: 5 AZR 521/09 dazu entschieden, dass die vorbehaltlose Mitteilung an den Arbeitnehmer über den Stand eines Arbeitszeitkontos ebenso wie die Mitteilung über die Höhe des Gehalts in einer Lohnabrechnung diesen Fakt (Stand des Zeitkontos, Entgelthöhe) streitlos stelle. Wenn es also eine Lohnabrechnung gibt, in der Ansprüche ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber ausgewiesen werden, dann muss man die nicht noch einmal innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.

FAZIT: Das ist wunderbar für den Fall, dass man die Ausschlussfrist versäumt haben sollte. Man kann damit den Anspruch retten. Ich würde jedoch trotzdem, wenn noch Zeit ist, den Anspruch rein aus Sicherheitsgründen, innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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