Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht – Grundsatz

Gemäß § 273 Abs. 1 BGB haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. § 273 Abs. 1 BGB lautet:

„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).“
(BGB § 273, beck-online)

Der eine kann also seine Leistung an den anderen verweigern, bis dieser seine Verpflichtung erfüllt hat.

Klingt komplizierter als es ist:

Bildnachweis: REHvolution.de / photocase.de

Der Arbeitgeber kann zum Beispiel die Vergütung (bis zur Pfändungsgrenze) zurückhalten, bis ihm der Arbeitnehmer das in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum herausgibt. Der Arbeitgeber hat aber KEIN Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren (z.B.: Lohnsteuerkarte).

Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zurückhalten, wenn der Arbeitgeber ihn nicht bezahlt.

Die Folge eines vom Arbeitnehmer durch „nicht arbeiten“ zu Recht ausgeübten Zurückbehaltungsrechts ist, dass der Arbeitgeber gleichwohl den Lohn zahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Der Arbeitgeber befindet sich nämlich im Verzug.

Vorsicht bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

Wie immer steckt der Teufel auch hier im Detail. Nicht jede Verzögerung berechtigt zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. Wenn die ausstehenden Beträge nur gering sind, dann hat der Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht und setzt sich bei „Arbeitsverweigerung“ arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Kündigung etc.) aus. Eine klare Grenze, ab wann es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, ohne Bezahlung zu arbeiten, gibt es nicht – dies muss immer am Einzelfall geprüft werden.

Arbeitnehmer übt Zurückbehaltungsrecht aus

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzuges des Arbeitgebers Gebrauch machen will, muss er das dem Arbeitgeber mitteilen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass man das Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht. Es ist jedoch ratsam, dennoch eine „Schriftspur“ zu legen, damit man es später im Prozess leichter mit dem Nachweis hat. In dem Schreiben sollte auch genau aufgeschlüsselt sein, mit welchen Zahlungen der Arbeitgeber im Rückstand ist und dass der Arbeitnehmer deswegen – bis zur Bezahlung – nicht arbeiten wird. Der Arbeitnehmer als Schuldner der Arbeitsleistung muss also seinem Gläubiger (Arbeitgeber) genau sagen, um welchen Gegenanspruch es sich handelt. Der Gegenanspruch muss außerdem fällig sein.

Arbeitgeber übt Zurückbehaltungsrecht aus

Auch der Arbeitgeber kann das Entgelt zurückhalten, wenn der Arbeitnehmer seinerseits eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt. Dies kann zum Beispiel dann interessant sein, wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht liefert oder gar die Arbeit verweigert. Der Arbeitgeber darf dann – nach vorheriger arbeitsrechtlicher Prüfung – das Entgelt für den fraglichen Zeitraum zurückbehalten.

Doch auch wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Schaden verursacht hat, kann der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts zurückbehalten. Der Gedanke dahinter ist folgender: Der Arbeitgeber glaubt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu haben. Die genaue Summe kennt er noch nicht und er weiß auch nicht, ob und in welcher Höhe seine Forderung berechtigt ist. Er sorgt sich aber um die Zahlungsfähigkeit des Arbeitnehmers und sieht seine Felle davon schwimmen. Nun hat er aber noch Gehalt, das er dem Arbeitnehmer eigentlich zahlen müsste. Wenn die Forderung des Arbeitgebers berechtigt ist und er dem Arbeitnehmer das Gehalt zahlt, der Arbeitnehmer aber alles ausgibt und auch sonst nichts hat, schaut der Arbeitgeber in die Röhre. Um das zu verhindern, hält er das Gehalt zurück. Dabei ist jedoch § 394 BGB zu beachten. Darin ist geregelt, dass man mit unpfändbaren Forderungen nicht aufrechnen darf. Der Arbeitgeber muss also in so einem Fall also auf jeden Fall den unpfändbaren Teil der Vergütung auszahlen und auch die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies ist besonders wichtig, da die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt eine Straftat ist; § 266a StGB.

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