Verwirkung

Verwirkung – eine schwammige Angelegenheit

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitnehmer hat so richtigen Bockmist gemacht. Sie müssten ihm eigentlich eine Abmahnung erteilen. Das tun Sie aber nicht. Sie lassen es erst einmal laufen. Es gibt ja keine Frist zur Erteilung einer Abmahnung. Irgendwann fällt es Ihnen wieder ein. Vielleicht dann, wenn der Arbeitnehmer erneut an Ihren Nerven sägt. Sie schreiben eine Abmahnung. Ihr Arbeitnehmer hält Ihnen entgegen: Die Abmahnung ist Unwirksam. Du hast Dein Recht verwirkt.

Geht das? Ja, es geht unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Gläubiger kann das Recht auf die Geltendmachung eines Anspruches verwirken. D.h. er kann die Berechtigung zur Durchsetzung eines Anspruches durch sein Verhalten und durch Zeitablauf verlieren. Ob eine Verwirkung eingetreten ist, wird im Falle einer Klage des Gläubigers gegen den Schuldner vom Gericht von Amts wegen geprüft. D.h. der Schuldner muss diese Prüfung nicht „anregen“. Jedoch trägt der Schuldner, im obigen Beispiel also der abgemahnte Arbeitnehmer, die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung.

Die Verwirkung ist ein schwammiger Begriff, der sich nicht in feste Grenzen bringen lässt.

Bildnachweis: knallgrün / photocase.de

Maßgeblich sind 3 Dinge:

  • Das Zeitmoment. Es bedeutet, der Gläubiger verfolgte den Anspruch einige Zeit lang nicht.
  • Das Umstandsmoment bedeutet, dass der Gläubiger durch sein Verhalten dem Schuldner gegenüber erkennen ließ, dass er an der Verfolgung des Anspruchs nicht mehr interessiert ist.
  • Das Zumutbarkeitsmoment bedeutet, dass dem Schuldner aufgrund der Gesamtumstände die Befriedigung des Anspruchs nicht mehr zumutbar ist.

Wenn alle 3 Voraussetzungen vorliegen, dann ist Verwirkung eingetreten und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch schon verjährt ist oder nicht. D.h. auch ein unverjährter Anspruch kann verwirkt werden.

Von der Verwirkung sind alle Arten von Ansprüchen betroffen.

Diese Ansprüche verwirken nicht

Ansprüche auf Mindestentgelt aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz und Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz können nicht verwirkt werden.

Aus § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ist die Verwirkung von Rechten der Arbeitnehmer aus Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen.

Bei Tarifverträgen ist die in § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG geregelt. Es gilt jedoch nur, wenn beide Arbeitsvertragsparteien auch den Tarifvertragsparteien angehören. Wenn der Tarifvertrag nur durch Inbezugnahme in den Arbeitsvertrag Eingang gefunden hat, handelt es sich um vertragliche Ansprüche, die verwirken können.

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