Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung

ist ein

  • unerwünschtes,
  • sexuell bestimmtes Verhalten,
  • das die Verletzung der Würde eines Menschen bezweckt oder bewirkt.
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Die Schaffung eines feindlichen Umfeldes ist nicht zusätzlich vorausgesetzt, stellt jedoch ein Indiz für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung dar.

Bildnachweis: tilla eulenspiegel / photocase.de

Sexuell bestimmtes Verhalten

  • unerwünschte sexuelle Handlungen
  • Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen
  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • unerwünschtes zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen

Es muss sich um ein zielgerichtetes Verhalten handeln.

Bundesarbeitsgericht: Schutzgut ist die sexuelle Selbstbestimmung

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Thema sexuelle Belästigung mit dem Urteil vom 29.6.2017 (2 AZR 302/16) den Schutzbereich der sexuellen Selbstbestimmung konkretisiert. Ein Arbeitnehmer hatte eine fristlose Kündigung bekommen, weil er einem Mitarbeiter aus einer Leiharbeitsfirma in die Genitalien gefasst hatte und dazu noch einen „dummen Spruch“ loswerden musste. Er handelte nicht mit sexueller Motivation. Hatte also kein sexuell bestimmtes Interesse. Das BAG sagte dazu, dass dies auch nicht Voraussetzung ist, um ein Verhalten als sexuelle Belästigung zu qualifizieren. Das AGG schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Diese ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Griff in die Genitalien ist eine sexuell bestimmte Handlung. Es hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Das LAG muss in die Abwägung einbeziehen, dass es sich um eine sexuelle Belästigung handelte und prüfen, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zur Vermeindung von sexueller Belästigung zu ergreifen. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen. Die Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber darüber informiert werden:

  • was als sexuelle Belästigung zu verstehen ist,
  • dass dies nicht geduldet wird und
  • wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich im Falle einer sexuellen Belästigung beschweren können.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, haben zunächst das Recht, sich beim Arbeitgeber darüber zu beschweren. Der Arbeitgeber muss der Sache nachgehen und das Ergebnis dem Opfer mitteilen. Die Aufklärung muss sorgfältig durchgeführt werden und Beschuldigter, Zeugen und Betroffene/r befragt werden. Sinnvollerweise geschieht das getrennt voneinander.

Abwehrrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber bei einer erwiesenen sexuellen Belästigung nicht handelt, dann hat der betroffene Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:

  • ein Leistungsverweigerungsrecht,
  • das Recht auf Eigenkündigung und
  • einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf eine sexuelle Belästigung reichen von der Ermahnung, zur Abmahnung oder Kündigung. Auch eine Versetzung kann eine sinnvolle Möglichkeit sein. Der sexuell belästigte Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch.

Gegen den Schädiger bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

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