Persönlichkeitsrecht

Wo ist das Persönlichkeitsrecht geregelt?

Da können Sie lange suchen. Das Persönlichkeitsrecht ist gesetzlich nicht klar definiert. Es wird nur einmal erwähnt in § 75 Abs. 2 BetrVG. Jedoch ist auch da nur die Rede davon, dass  Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und fördern müssen. Schlau wird man daraus auch nicht wirklich.

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Das Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Arbeitnehmer dürfen daher nicht herabgewürdigt, angefeindet, diskriminiert, beleidigt , gedemütigt werden. Bei jeder Handlung von Arbeitgeber oder Vorgesetzten muss daher geschaut werden, ob das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gewahrt wird.

Der Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer wird zum Beispiel im Datenschutz (BDSG) oder im AGG deutlich aber auch im Betriebsverfassungsgesetz sind besondere Beschwerde-, Mitbestimmungs– und Mitwirkungsrechte zum Schutz der Persönlichkeit verankert.

Das Persönlichkeitsrecht ist immer auch zur Abwehr vor Eingriffen des Arbeitgebers in die Persönlichkeitssphäre gedacht. Überwachung, Ablichtung von Fotos des Arbeitnehmers, Leistungskontrollen durch technische Einrichtungen müssen immer auch am Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gemessen werden. Auf der anderen Seite stehen immer die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Diese sind bei jeglichen Maßnahmen, die in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen oder dieses tangieren, ebenfalls zu berücksichtigen. Es muss eine mitunter schwierige Interessenabwägung durchgeführt werden.

Konkrete Fälle

  • Überwachung der Mitarbeiter. Hier hat der Arbeitgeber natürlich ein Interesse daran, zu wissen, ob die Arbeitnehmer in seinem Sinne arbeiten. Er will wissen, ob Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers respektieren usw. Zu denken wäre hier an eine ständige Videoüberwachung oder sonstige technische Kontrollmaßnahmen. Arbeitnehmer, die ständig beobachtet werden, fühlen sich jedoch massiv eingeengt und gegängelt. Das geht also zu weit. Bei Kontrolle und Überwachung muss unterschieden werden. Wenn nur der Arbeitsablauf überwacht werden soll, ist dies leichter möglich als wenn die Leistung und das Verhalten kontrolliert werden sollen. Letzteres ist an strenger Voraussetzungen geknüpft und darf auch nicht dauerhaft durchgeführt werden. Nun gibt es den berechtigten Einwand, dass eine dauerhafte technische Überwachung manchmal das einzige Mittel ist, um schweren Eingriffen in das Eigentum des Arbeitgebers vorzubeugen (z.B. Videoüberwachung in der Bank). Dann ist dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers erlaubt.
  • Erfassung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer. Hier schützt ein immer strenger werdender Arbeitnehmerdatenschutz das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
  • Verhaltensvorschriften. Hierunter fallen vor allem Vorschriften hinsichtlich des Tragens von Schutz- und Dienstkleidung, Rauch- und Alkoholverbote und sonstige Verhaltensvorschriften, die zur Ordnung des Betriebes vom Arbeitgeber als notwendig erachtet wurden.

Folgen der Rechtsverletzung

Arbeitnehmer, die eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darlegen und beweisen können, haben unter Umständen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. An erster Stelle sind dabei die Rechte aus dem AGG zu nennen, die gesetzlich gut geregelt und definiert und mit Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer versehen sind.

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