Provision

Provision, die erfolgsabhängige Vergütung

Eine Provision ist eine Erfolgsbeteiligung, die der Arbeitnehmer für den Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber bekommt. Für Handelsvertreter ist die Provision in den §§ 87 ff. HGB geregelt. Für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, gelten diese Vorschriften auch weitgehend mit der Ausnahme des § 87 Abs. 2 und 4 HGB. Dies ergibt sich aus § 65 HGB.

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Es ist auch möglich das komplette Gehalt als Provision zu bezahlen. Jedoch ist in diesem Fall erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung durch die Provision erreichen kann. Er muss dazu darlegen und beweisen, dass weder er noch seine Kollegen in der Lage sind, eine Provision zu erwirtschaften. Wenn aber der Arbeitgeber das gesamte Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen will und dieser keine angemessene Vergütung erzielen kann, dann ist der Arbeitsvertrag unwirksam, weil sittenwidrig. In diesem Falle wird dann der Arbeitnehmer nach der für diese Branche an diesem Ort üblichen Vergütung entlohnt. Dieser Anspruch ist einklagbar.

Der Arbeitnehmer hat jedoch  mindestens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG. Es stellt sich die Frage, wie der Arbeitnehmer dann noch über den Mindestlohn hinaus kommen kann. Er hat ja damit ein gesichertes Einkommen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer darlegen, dass man bei einer derartigen Tätigkeit normalerweise einen viel höheren  Verdienst erzielen würde, als den gesetzlichen Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 18.11.2015 (5 AZR 814/14) entschieden, dass ein krasses und damit sittenwidriges Missverhältnis vorliegt, wenn der branchenübliche Verdienst mindestens doppelt so hoch ist, wie der gesetzliche Mindestlohn.

Bildnachweis: onemorenametoremember / photocase.de

Rechtsgrundlage

Um einen Provisionsanspruch zu haben, muss der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage haben. Das fragliche Provisionsgeschäft muss während der Vertragslaufzeit abgeschlossen sein. Da es sich auch bei der Provisionszusage in der Regel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, muss sie natürlich den dafür gesetzlich vorgesehenen gesetzlichen Regelungen entsprechen.

In der Regel wird es Provisionen zusätzlich zum Arbeitsentgelt geben. Die Provision ist das Sahnehäubchen. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Größe des Sahnehäubchens nicht verpflichtet, seinen Betrieb so einzurichten, dass es für den Arbeitnehmer in der maximal möglichen Größe ausfällt. (BAG 8 AZR 98/11, insbesondere die RN 49 ff. des Urteils).

Befristung und Widerruf

Arbeitgeber möchten einerseits Mitarbeiter anspornen durch zusätzliche Benefits. Andererseits wollen sie auch für wirtschaftlich unsichere Zeiten oder einfach geänderte Umstände gewappnet sein. Man kann daher auch Provisionsvereinbarungen befristen, wenn die Höhe der Provision nicht mehr als 15 % des Tarifgehalts ausmacht.

Auch ein Widerruf der Provisionszusage ist denkbar. Dazu muss jedoch bei der Widerrufsklausel genau gearbeitet werden, da hier die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine sehr strenge Rechtsprechung gelten. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn

  • Der vom Widerruf betroffene Anteil des Gehalts nicht mehr als 25 % beträgt.
  • Auch bei Widerruf das Tarifgehalt bzw. der Mindestlohn nicht unterschritten wird
  • Es triftige Gründe gibt, die auch schon in der Widerrufsklausel selbst benannt sein müssen.

Anspruch dem Grunde nach

Eine Provision kann man beanspruchen, wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht und im Zuge dessen Geschäfte für den Arbeitgeber abgeschlossen hat. Aber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich noch Ansprüche ergeben. Das regelt § 87 Abs. 3 HGB. Wenn der Arbeitnehmer den wesentlichen Anteil für den Geschäftsabschluss noch während seines Arbeitsverhältnisses erbracht hat, besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein – ggf. anteiliger – Provisionsanspruch.

Die Provision entsteht nur, wenn der Arbeitgeber und der Dritte den Vertrag auch wirklich abschließen. Schließt der Arbeitgeber den vermittelten Vertrag aus willkürlichen Gründen nicht ab, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Die Provision bekommt auch nur der Arbeitnehmer, der für den Abschluss verantwortlich war. Er muss ein Geschäft nach der Definition der Provisionsvereinbarung abgeschlossen haben und der Abschluss muss ursächlich durch das Handeln des Arbeitnehmers zustande gekommen sein.

Höhe und Rückforderung

Die Höhe der Provision kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag, durch betriebliche Übunggeregelt sein. Auch in Zeiten der Krankheit und des Urlaubs wird die durchschnittliche Provision weitergezahlt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 a EFZG bzw. § 11 BurlG.

Der Provisionsanspruch ist eine wacklige Angelegenheit. Er bleibt nur dann bestehen, wenn das Geschäft zwischen Arbeitgeber und Drittem auch wirklich durchgeführt wird und der Arbeitgeber die vereinbarte Leistung erbringt. Ob der Arbeitnehmer im Falle der Nichterbringung einen Schadensersatzanspruch hat, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber das Nichterbringen der Leistung zu vertreten hat.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf monatliche Abrechnung der Provision, der auch gerichtlich durchsetzbar ist.

 

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