Nachteilsausgleich – Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

Der Arbeitgeber, der eine Betriebsänderung durchführt, muss mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich wenigstens versuchen. Tut er das nicht, nicht ernsthaft oder weicht er von einem abgeschlossenen Interessenausgleich ab, dann haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.

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Diese wird als Nachteilsausgleich bezeichnet und ist in § 113 Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich

Einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben Arbeitnehmer, wenn:

  • es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt. Das ist logisch, weil nur in Betrieben mit Betriebsrat bei einer Betriebsänderung über einen Interessenausgleich verhandelt wird. Ohne Betriebsrat keine Verhandlung.
  • in dem Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es zählen nur die volljährigen Arbeitnehmer, die schon mindestens ein halbes Jahr beschäftigt sind.
  • der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht einmal versucht.  Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich darüber bewusst ist, dass er einen Interessenausgleich hätte schließen müssen. Der Abfindungsanspruch ist nämlich vom Verschulden des Arbeitgebers unabhängig und entsteht in dem Moment, wo eine Betriebsänderung vorliegt, die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist und der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich abschließt. Der Arbeitgeber muss einen Interessenausgleich versuchen. D.h. er muss auch das Verfahren vor der Einigungsstelle in Gang setzen und auf diesem Wege eine Einigung versuchen. Erst wenn das scheitert, dann hat er alles unternommen, um sich vor dem Nachteilsausgleich zu schützen.
  • der Arbeitgeber vom Interessenausgleich abweicht.
  • der Arbeitgeber den Interessenausgleich nicht genügend versucht. Die Anforderungen sind streng. Der Arbeitgeber darf nichts unversucht lassen, um mit dem Betriebsrat doch noch zu einer Einigung zu kommen. Wenn man alleine nicht weiter kommt, ist die Einigungsstelle anzurufen. Wenn man dort scheitert, wird dies vom Vorsitzenden protokolliert. Auf diese Weise dokumentiert der Arbeitgeber, dass er es ernsthaft versucht hat und entgeht dem Nachteilsausgleich.

Nachteilsausgleich konkret

Im Falle einer Entlassung bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird durch das Gericht bestimmt. Die maßgebliche Vorschrift ist § 10 KSchG.

Wenn der Nachteil nicht in einer Entlassung besteht, sondern z.B. in einer Versetzung oder Umgruppierung, sind die dadurch entstehenden Nachteile für 12 Monate auszugleichen. (§ 113 Abs. 2 BetrVG)

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